1.3 Bezeichnung

Kosmetische Mittel, die den Anforderungen dieses Codexkapitels entsprechen, können mit der zusätzlichen Bezeichnung "Naturkosmetik" oder gleichsinnig ausgelobt werden4) wobei zu beachten ist, dass "Öko-/Biokosmetik" nicht als gleichsinnig zu betrachten ist.

4) siehe Erlass GZ: III-51.993/1-6b/84 vom 18.5.1984 (Anhang)

Die Auslobung "Naturkosmetik - geprüfte Codexqualität" u.ä. Bezeichnungen erfordern eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit des kosmetischen Mittels (Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und der Kriterien dieses Kapitels) durch eine autorisierte Stelle vor dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produktes.
Wer zusätzlich die Auslobung "Öko-/Biokosmetik" u.ä. verwendet, hat dies für das gesamte Produkt oder einzelne Bestandteile durch eine Bestätigung einer akkreditierten Zertifizierungstelle nachzuweisen. Die Kontrollstelle kann darüber hinaus ein entsprechendes Gütesiegel vergeben.

In der Bezeichnung kosmetischer Mittel, die nicht der Definition "Naturkosmetik" entsprechen, aber Naturstoffe enthalten, kann auf die Verwendung von Naturstoffen (wie "mit natürlichem Lindenblütenextrakt") hingewiesen werden.

Die Kennzeichnung von Bestandteilen aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft wie die Bezeichnung "aus biologischer Landwirtschaft" oder "aus ökologischem Anbau" oder die Abkürzungen "Bio" oder "Öko"5) oder gleichsinnig, müssen in der Bestandteilliste im Zusammenhang mit dem Bestandteil in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben erfolgen.

Die Bezeichnungen aus "biologischer Landwirtschaft", "aus ökologischen/biologischer Anbau", "Bio" oder "Öko" dürfen jedoch nicht in der Sachbezeichnung des Produktes oder im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung aufscheinen.

Produkte, die einzelne Bestandteile aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft enthalten, sind nicht per se Naturkosmetika im Sinne dieses Abschnittes.

5) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologisch/biologische Produktion. Diese Verordnung gilt ab 1. Jänner 2009.

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