1.3 Bestandteile

Als Bestandteile werden ausschließlich – vorbehaltlich der erläuterten Ausnahmen – Naturstoffe verwendet.

Durch biotechnologische Verfahren hergestellte Stoffe gelten dann als Naturstoffe, wenn dabei nur natürlich vorkommende Mikroorganismen und Enzyme zum Einsatz kommen. Es muss sich dabei um Reaktionen handeln, die auch natürlich vorkommen und folglich zu Stoffen führen, die ebenso natürlich vorkommen. Die verwendeten Ausgangsstoffe müssen ebenfalls den Anforderungen an Naturstoffen entsprechen. Alle anderen Stoffe biotechnologischen Ursprungs gelten als chemisch/biotechnologisch veränderte Stoffe. Bei der Verwendung pflanzlicher, tierischer und mineralischer Bestandteile für kosmetische Mittel ist darauf zu achten, dass keine Verunreinigungen enthalten sind, wie z. B. mikrobiologische Verunreinigungen, deren Stoffwechselprodukte und andere Kontaminanten und Rückstände, die gesundheitlich bedenklich sind.

Da es sich bei Naturstoffen häufig um komplexe Vielstoffgemische handelt, ist auch die Möglichkeit allergener Effekte natürlicher Stoffe zu beachten.

Erdöl als Ausgangsstoff für chemische und enzymatische Reaktionen ist ebenso ausgeschlossen wie die Verwendung synthetischer Stoffe oder Gemische (inkl. synthetisch erzeugter Nanopartikel) – ausgenommen Konservierungsstoffe laut Anlage 5 und naturidente Farbstoffe laut Anlage 6 (gilt nicht für Biokosmetika gemäß der Richtlinie Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte (Richtlinie „Biologische Produktion“) sowie Stoffe der Anlage 7. Die Verwendung von synthetischen Riechstoffen, Antioxidantien, UV-Filtern und synthetischen Ölen (Silikonöle) ist nicht zulässig (siehe Anlage 4).

Ebenso dürfen Bestandteile nicht aus GVO oder durch GVO und nicht mit Hilfe von GVO hergestellt werden unter Beachtung der Ausnahme von Unterabschnitt 1.3.9.

Denaturierungsmittel für Ethanol müssen ebenso die Vorgaben an Naturstoffe bzw. chemisch/biotechnologisch veränderte Naturstoffe dieses Abschnittes erfüllen.

Weiters wird keine Behandlung von Stoffen oder Gemischen und kosmetischen Endprodukten zur Entkeimung mit ionisierender Strahlung (Begriffsbestimmung siehe Richtlinie 2013/59/Euratom1) durchgeführt.

 

1RICHTLINIE 2013/59/EURATOM DES RATES vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom ‑ https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02013L0059-20140117&qid=1687871464329

Pflanzliche Bestandteile von vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten (Washingtoner Artenschutzübereinkommen und Berner Artenschutzabkommen) dürfen nicht verwendet werden, sofern sie nicht aus zertifizierten Wildsammlungen von Pflanzen stammen.

Bestandteile von Wirbeltieren dürfen verwendet werden, sofern sie unter Einhaltung der Tierhaltungsbedingungen gemäß den jeweiligen aktuellen Bestimmungen von lebenden Tieren gewonnen werden. Bestandteile von toten Wirbeltieren sind nicht erlaubt. Bestandteile von wirbellosen Tieren dürfen verwendet werden. Des Weiteren dürfen Bestandteile von vom Aussterben bedrohter Tierarten (Washingtoner Artenschutzübereinkommen* und Berner Artenschutzabkommen*) nicht eingesetzt werden.

Zur Gewinnung von Naturstoffen und deren Gemischen landwirtschaftlichen Ursprungs und deren Gemische werden ausschließlich mechanische und physikalische Verfahren verwendet (beispielhafte Liste siehe Anlage 1).

Biotechnologisch hergestellte Stoffe gelten dann als Naturstoffe, wenn dabei nur natürlich vorkommende Mikroorganismen und Enzyme zum Einsatz kommen, es sich dabei um Reaktionen handelt, die auch natürlich vorkommen und folglich zu Stoffen führen, die ebenfalls natürlich vorkommen. Die verwendeten Ausgangsstoffe müssen ebenfalls den Anforderungen an Naturstoffen entsprechen.

Für die Produktion von Naturkosmetika kann Wasser – falls erforderlich - mit physikalischen Methoden aufbereitet werden (siehe Anlage 2). Eine Behandlung des Wassers im Zuge des Produktionsprozesses des kosmetischen Mittels durch Zugabe von chemischen Substanzen oder eine Anwendung von Methoden wie ionisierende Bestrahlung und elektrochemische Behandlung ist nicht zulässig.

Als Mineralstoffe werden nur natürlich vorkommende Mineralien verwendet, die durch physikalische Verfahren gewonnen werden und den Anforderungen der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen (physikalische Verfahren siehe Anlage 1).

Hinsichtlich mineralischer Farbstoffe naturidenter Qualität siehe Unterabschnitt 1.4.2.

Es werden nur jene natürlichen Riech- und Aromastoffe eingesetzt, die den Bezeichnungen und Definitionen der internationalen Norm ISO 9235 entsprechen, sowie die darin aufgeführten Stoffe, die durch physikalische Methoden (z. B. Destillation, Wasserdampfdestillation, trockene Destillation, Pressung) isoliert wurden. Synthetisch rekonstituierte ätherische Öle beziehungsweise chemisch modifizierte Naturstoffe werden nicht in Riech- und Aromastoffen verwendet.

Da es sich bei diesen Stoffen um komplexe Vielstoffgemische handelt, sind gegebenenfalls besondere Lagerbedingungen (z. B. Temperatur, Lichtschutz, Inertgas) sowie die Möglichkeit allergener Effekte zu beachten.

Chemisch veränderte Stoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn deren Funktion nicht durch Naturstoffe übernommen werden kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen von Anlage 3 (zulässige Reaktionen) und Anlage 4 (verbotene Stoffe bzw. Reaktionen) und Anlage 7. Diese Stoffe werden stets aus Naturstoffen gewonnen.

Die verwendeten waschaktiven Tenside müssen entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien vollständig biologisch abbaubar sein.

Katalysatoren (inkl. Enzyme und Mikroorganismen) dürfen dann verwendet werden, wenn es der Energieeffizienzsteigerung dient. Katalysatoren als Hilfsstoffe dürfen nach ihrer Verwendung nur mehr in technisch unvermeidbare Spuren im Bestandteile vorhanden sein. Die Verwendung von genetisch modifizierten Mikroorganismen ist nicht erlaubt, mit Ausnahme zur Herstellung von Enzymen, insoweit keine GMO-freie enzymatische Herstellung möglich ist. Diese Nicht-Verfügbarkeit ist zu Kontrollzwecken durch das Vorlegen von geeigneten Unterlagen darzulegen. Die mithilfe solcher Enzyme hergestellten Stoffe gelten jedenfalls als chemisch/biotechnologisch veränderte Stoffe. DNA des gentechnisch veränderten Organismus darf im Bestandteil nicht mehr nachweisbar sein.

Alle weiteren notwendigen Hilfsmittel und Katalysatoren, darunter auch Enzyme und Mikroorganismen, die nicht im Rahmen dieses Kapitels genauer definiert sind, können verwendet werden, wenn sie nur noch in technisch unvermeidbaren Spuren im Bestandteil enthalten sind. Nicht natürliche Lösungsmittel oder Katalysatoren müssen recycelt werden.

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