6.3.2.2 Tiere

Bestandteile von Wirbeltieren dürfen verwendet werden, sofern sie unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen von lebenden Tieren gewonnen werden. Bestandteile von toten Wirbeltieren sind nicht erlaubt. Bestandteile von wirbellosen Tieren dürfen verwendet werden (z. B. Lackschildlaus). Des Weiteren dürfen Bestandteile vom Aussterben bedrohter Tierarten (Washingtoner Artenschutzübereinkommen4) und Berner Artenschutzabkommen5)) nicht eingesetzt werden.

4) Informationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen siehe: http://www.cites.org/ oder http://www.cites.at/

5) Informationen zum Berner Artenschutzabkommen siehe: http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=104&CM=8&DF=10/02/04&CL=GER

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