6. Untersuchung

Die Bestimmungsmethoden sind in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Anhang II, Abschnitt II, Kapitel I und III beschrieben.

Es wird nach der AOAC - Methode vorgegangen: Die Packung nach der Entnahme aus der Tiefkühltruhe sofort öffnen, den Inhalt wiegen und unter kaltes Fließwasser geben. Dabei ist sorgfältig vorzugehen, damit das Produkt nicht gebrochen wird.

Solange abspülen, bis die Eisglasur, die sichtbar und fühlbar ist, vollständig entfernt ist. Danach wird das Produkt auf ein Sieb gelegt, das Sieb 17 bis 20 Grad schräg gestellt, um das Wasser besser abrinnen zu lassen.

Nach genau 2 Minuten werden die Stücke vom Sieb genommen und gewogen.

Für die Bestimmung des Anteiles an Fischereierzeugnissen wird 10 bis 20 Minuten nach der Herausnahme aus der Tiefkühlung eine mechanische Trennung von Panade bzw. Backteig und Fischereierzeugnis vorgenommen. Es sind mindestens 3 Verbraucherpackungen bzw. bei Großpackungen mindestens 12 Einzelstücke zu untersuchen. Der durchschnittlich ermittelte Anteil des Fischereierzeugnisses ist auf das deklarierte Gesamtgewicht zu beziehen.

Zur Überprüfung des Gewichtes sind mind. 6 Gebinde einer Charge heranzuziehen.

Das Abtropfgewicht wird nach Trennen der festen Bestandteile von der Aufgussflüssigkeit bestimmt.

Zur Ermittlung des Abtropfgewichtes wird eine geeichte Waage und ein Prüfsieb mit Drahtsiebboden, Durchmesser 200 mm, Höhe 50 mm, Maschenweite 2,8 mm, Drahtstärke 1,2 mm verwendet

Die Ware ist zur Feststellung des Abtropfgewichtes zu kühlen. Die Abtropfzeit beginnt, sobald sich das unverpackte Lebensmittel auf dem Prüfsieb befindet und beträgt 2 Minuten (+ höchstens 3o Sekunden). Während der Abtropfzeit ist darauf zu achten, dass die Aufgussflüssigkeit auch aus eventuellen Wassertaschen abfließt. Bis zur Durchführung der Bestimmung ist die Kühlkette einzuhalten.

Auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang II, Abschnitt VIII, Kapitel V, D, sowie der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Anhang III, Kapitel II, F sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, Anhang II, Abschnitt I, Kapitel I und Kapitel II wird verwiesen.

Auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III sowie 2074/2005 Anhang III wird verwiesen.

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