2.1.3 Angaben zur Aufbewahrung (Lagerung) und/ oder Verwendung

Art. 9 Abs. 1 lit. g LMIV enthält die Verpflichtung, dass „gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung“ anzugeben sind.

Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen, müssen diese gemäß Art. 25 Abs. 1 LMIV angegeben werden.

Nach dem Öffnen der Verpackung müssen gemäß Art. 25 Abs. 2 LMIV gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden, um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel zu ermöglichen.

In Anhang 4 ist eine Hilfe, in welchen Fällen oder in welcher Form Lagerbedingungen anzugeben sind, abgebildet.

In Anhang 5 ist eine Hilfe, in welchen Fällen und in welcher Form es angezeigt sein kann, Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen nach dem Öffnen der Verpackung anzugeben, abgebildet.

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