5.3 Kennzeichnungsvorschriften

Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer Produktion stammen.

Bezeichnungen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit Bezug auf die biologische Produktion bei verarbeiteten Heimtierfuttermitteln dürfen verwendet werden:

  1. In der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
    • mindestens 95 Gewichtsprozent der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus biologischer Produktion;
    • das verarbeitete Futtermittel erfüllt die Anforderungen dieser Vorschrift, ausgenommen Abs. 5.2.2, und insbesondere Art. 14 Abs. 1 lit. d sublit. iv und v und 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Art. 22 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 .
  2. In der Angabe über die Zusammensetzung des Futtermittels und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt
    • die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei; die anderen enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind ausschließlich biologisch;
    • das verarbeitete Futtermittel erfüllt die Anforderungen dieser Vorschrift, ausgenommen Abs. 5.2.2, und insbesondere Art. 14 Abs. 1 lit. d sublit. iv und v und 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Art. 22 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.
  3. Nur in der Angabe über die Zusammensetzung, wenn die allgemeinen sowie spezifischen Anforderungen für biologisches Heimtierfutter erfüllt sind, ausgenommen Abs. 5.2.2 Nichtbiologische landwirtschaftliche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen bei Anwendung dieser Kennzeichnungsregel in unbegrenzter Menge eingesetzt werden.

Bei der Angabe über die Zusammensetzung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ist anzugeben, welche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse biologisch sind.

Finden die Buchstaben b und c dieses Abs. Anwendung, so darf der Bezug auf die biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen erscheinen und der Gesamtanteil der biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen an den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs muss angegeben werden.

Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Heimtierfuttermitteln sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern sie die vorliegenden Bestimmungen der Bioverordnung und des Codex erfüllen.

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