1.2 Gesundheitsschädlich

Im Mittelpunkt des EU-Lebensmittelrechts steht die Lebensmittelsicherheit. Besteht Grund zur Annahme, dass Lebensmittel gesundheitsschädlich sind, dürfen diese nicht in Verkehr gebracht werden (Art 14 I der Verordnung (EG) Nr 178/2002 - EGBasisVO). Ausdruck dieses Grundsatzes ist u.a. die in Art 14 Abs. 6 EG-BasisVO enthaltene (widerlegbare) Vermutung, nach der die gesamte Charge eines Lebensmittels als nicht sicher gilt, wenn ein zu dieser Charge gehörendes Lebensmittel nicht sicher ist, es sei denn es wird bei eingehender Prüfung kein Nachweis gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher sei. Demnach sollen Lebensmittel, die dem Anschein nach gleichen schädlichen Einflüssen oder Behandlungen ausgesetzt waren, bis zum Nachweis des Gegenteils gleich behandelt werden. War im vorliegenden Fall Beanstandungsgrund das Vorhandensein von Steinchen und Lehmkörnern in drei von drei untersuchten Packungen, konnten die Verwaltungsorgane vertretbarerweise davon ausgehen, dass dieser Beanstandungsgrund auf die gesamte Charge zutrifft. Sie konnten sich nicht auf die Möglichkeit verlassen, der Verbraucher werde selbst die Steinchen erkennen und aussortieren. Dass die Steinchen vulkanischen Ursprungs sind und sich bei der Zubereitung (Kochen in Wasser) auflösen, steht nicht fest. Auch mit dem Hinweis, bei unverarbeiteten Biolebensmitteln seien Fremdkörper nie 100%ig auszuschließen, wird die Unvertretbarkeit der Anwendung der sich aus Art 14 Abs 6 EGBasisVO ergebenden Vermutung nicht dargelegt. Vermag die Revisionswerberin keine sachlichen Gründe dafür ins Treffen zu führen, warum die Beurteilung der Probe keinen Rückschluss auf den Rest der Charge ermöglichte, ist auch den Verwaltungsorganen nicht vorwerfbar, weitergehende Überlegungen in dieser Richtung unterlassen zu haben (siehe Österreichisches Lebensmittelhandbuch IV. Auflage, Codexkapitel A 3 Pkt 5.2 und 5.3 der Allgemeinen Beurteilungsgrundsätze). (OGH vom 06.07.2010, 1Ob86/10v)

Ob diätetische Lebensmittel gesundheitsschädlich sind, hängt davon ab, ob sie trotz Einhaltung der angegebenen Verwendungshinweise die Gesundheit der Verbraucher, für die sie bestimmt sind, schädigen können (hier Magenbitter). (OGH vom 20.02.1973, 12Os209/72 (12Os210/72))

Im Österreichischen Lebensmittelbuch ist die Erwartungshaltung der im Verkehr mit Lebensmittel beteiligten Kreise festgeschrieben. Es spiegelt die konkreten Verbrauchererwartungen wieder. Dort wird im Codexkapitel B 20 "Mahl- und Schälprodukte" ausgeführt, dass Buchweizenmehl glutenfrei ist. Steht weiters fest, dass für Zöliakiekranke nur glutenfreie1 Lebensmittel nicht gesundheitsgefährdend sind und diese Verbrauchergruppe gerade deshalb Buchweizenmehl kauft, liegt keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts darin, wenn dieses die Ansicht der Verwaltungsbehörden als vertretbar erachtete, das von der klagenden Partei vertriebene mit Gluten verunreinigte Buchweizenmehl sei gesundheitsschädlich iSd Art 14 Abs 2 lit a der EG-BasisVO. Auch mit dem Argument, das Buchweizenmehl sei nicht ausdrücklich für die Verbrauchergruppe der Zöliakiekranken angeboten bzw für diese ausdrücklich bestimmt worden (siehe Pkt 3.7. des Österreichischen Lebensmittelbuchs, IV. Auflage, Codexkapitel A 3 zeigt die Revisionswerberin keine Unvertretbarkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörden auf. Wie sich aus Pkt 3.11 des Österreichischen Lebensmittelbuchs, IV. Auflage, Codexkapitel A3 nämlich ergibt, führt eine bei voraussehbarer Verwendung gegebene Eignung zur Gesundheitsschädigung nur dann nicht zur Beurteilung der Ware als gesundheitsschädlich, wenn dem Eintritt der Gesundheitsschädlichkeit durch ausreichende Maßnahmen (etwa Informationen oder Hinweise) entgegengewirkt wurde. (OGH vom 06.07.2010, 1Ob86/10v)

1 Zum Begriff „glutenfrei“ siehe auch VO (EG) 41/2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind.

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