2.1.7 Brand aus Lebensmitteln

Erzeugnisse die durch Vergärung und Destillation von stärke- und/oder zuckerhaltigen (verarbeiteten) Lebensmitteln hergestellt werden, lassen sich nach Art. 7 Abs. 1 bis 3 nicht in eine der Kategorien von Spirituosen des Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 einteilen und müssen daher die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“ führen.77

Wird in keiner Phase der Herstellung Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mitverwendet, können derartige Erzeugnisse mit der Zusatzbezeichnung „Brand“ unter Voranstellen der Bezeichnung des für die Herstellung verwendeten Lebensmittels in Verkehr gebracht werden. Hervorhebende Auslobungen werden nicht verwendet.

 


77 Stärke- und/oder zuckerhaltige (verarbeitete) Lebensmittel gelten nicht als Erzeugnisse der „ersten Verarbeitungsstufe“ und sind keine „landwirtschaftlichen Ausgangstoffe gemäß Anhang I des Vertrags“;Stärke- und/oder zuckerhaltige (verarbeitete) Lebensmittel gelten nicht als Erzeugnisse der „ersten Verarbeitungsstufe“ und sind keine „landwirtschaftlichen Ausgangstoffe gemäß Anhang I des Vertrags“;

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