4.3 Besondere Anforderungen Lebensmittel

Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.

Für die Herstellung von Lebensmitteln werden nur pflanzliche Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet, bei denen Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial keine GVO sind und kein Risiko für ein Vorhandensein von GVO entgegen dieser Richtlinie für das Erntegut vorliegt.

Für die Herstellung von Lebensmitteln werden nur tierische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, inklusive Aquakultur, verwendet , die von Tieren stammen, die keine GVO sind und von Geburt an, bzw. bei Säugetieren zumindest nach dem Absetzen mit dieser Richtlinie entsprechenden Betriebsmitteln gehalten wurden.
Bei Geflügel für die Eiererzeugung und für die Fleischerzeugung dürfen die Küken nicht älter als 3 Tage sein.
Die gentechnikfreie Aquakultur muss auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus gentechnikfreien Brutbeständen stammt, beruhen.

Tiere die von Geburt an, bzw. bei Säugetieren zumindest nach dem Absetzen nicht dieser Richtlinie entsprechend gehalten wurden, müssen folgende Umstellungszeiten bis zum Inverkehrbringen eines von oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnisses durchlaufen:

  • bei Rindern und Equiden für die Fleischerzeugung 12 Monate
  • bei Schweinen und kleinen Wiederkäuern (Ziegen und Schafe) für die Fleischerzeugung die gesamte Mastphase
  • bei Tieren zur Milcherzeugung 2 Wochen
  • bei Geflügel für die Eiererzeugung 6 Wochen
  • bei Aquakulturtieren die gesamte Mastphase

Diese Ausnahmen können bis Ende 2017 angewendet werden. Sie werden jedenfalls auf ihre Notwendigkeit vor Ablaufen dieser Frist evaluiert.

Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromen und Enzyme sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe können ausnahmsweise mit Zustimmung der Codexkommission eingesetzt werden, wenn sie nachweislich in gentechnikfreier Qualität gemäß dieser Richtlinie kontinuierlich nicht verfügbar sind, verwendet werden müssen, den Kriterien nach Absatz 5 entsprechen und dies von einer Expertengruppe gemäß Absatz 8 geprüft wurde.

Vitamine können ausnahmsweise mit Zustimmung der Codexkommission eingesetzt werden, wenn sie nachweislich in gentechnikfreier Qualität gemäß dieser Richtlinie kontinuierlich nicht verfügbar sind, ihre Verwendung aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder von österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich ist, sie den Kriterien nach Absatz 5 entsprechen und dies von einer Expertengruppe gemäß Absatz 8 geprüft wurde.

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