3.3 Bezeichnung

Produkte dieses Abschnittes werden je nach Zubereitungsform als  z.B. Sonnen-schutzcreme, -spray, -milch oder -lotion, bezeichnet.

Um den Umgang mit dem Lichtschutzfaktor zu erleichtern und eine bessere Transparenz für den Konsumenten bei der Wahl des richtigen Sonnenschutzfaktors zu gewährleisten, wird zusätzlich zum Lichtschutzfaktor gemäß nachstehender Tabelle, die Angabe einer von 4 leicht verständlichen Schutzkategorien vorgesehen.

Der Lichtschutzfaktor ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sachbezeichnung deutlich sicht- und lesbar anzugeben.

Die Schutzkategorie des Produktes sollte mindestens ebenso gut sichtbar auf dem Etikett angegeben werden wie der Lichtschutzfaktor.

Auf dem Etikett genannte Kategorie Auf dem Etikett genannter Lichtschutzfaktor Gemessener Lichtschutzfaktor Mindestschutz gegen UVA-Strahlung Kritische Mindestwellenlänge
Niedriges Schutzniveau 6 6-9,9 1/3 des auf dem Produkt angegebenen Lichtschutzfaktors 370nm
10 10-14,9
Mittleres Schutzniveau 15 15-19,9
20 20-24,9
25 25-29,9
Hohes Schutzniveau 30 30-49,9
50 50-59,9
Sehr hohes Schutzniveau 50+ >60

Jedes Sonnenschutzmittel sollte einen UVA-Schutz aufweisen, der mindestens ein Drittel des ausgewiesenen Lichtschutzfaktors beträgt. Die Auslobung sollte mittels des nachstehenden Symbols erfolgen:

B 33 UVA

Produkte, die als "wasserresistent", "wasserfest" oder gleichsinnig bezeichnet werden, weisen eine Anwendungsvorschrift auf, wie: "Nach längerem Baden Sonnenschutzmittel neuerlich auftragen!" oder gleichsinnig.

Produkte, die nicht als "wasserresistent", "wasserfest" oder gleichsinnig bezeichnet werden, weisen eine Anwendungsvorschrift auf, wie: "Nach jedem Baden Sonnenschutzmittel neuerlich auftragen!" oder gleichsinnig.

Krankheitsbezogene Angaben, insbesondere Angaben zur Verhütung von Krankheiten (wie Hautkrebs), sind gemäß § 18 Abs 2 iVm Abs. 3 LMSVG verboten.

Um den Verbraucher vor den nachteiligen Wirkungen des übermäßigen Sonnenbadens zu schützen, sowie den richtigen Umgang mit der Sonne ins Bewusstsein zu rücken, sollten auf Packungen folgende oder gleichsinnige Hinweise angegeben werden:

  • "Den Aufenthalt in der Mittagsonne meiden";
  • "Sonnenschutzmittel vor dem Aufenthalt in der Sonne auftragen";
  • "Kinder unter 3 Jahren nicht der direkten Sonne aussetzen";
  • "Sonnenschutzmittel wiederholt auftragen. Dies gilt besonders beim Schwitzen oder nach dem Schwimmen und Abtrocknen";
  • "Schützende Kleidung, Hüte und Sonnenbrillen tragen - dies gilt vor allem für Babys und Kleinkinder";
  • "Sonnenschutzmittel großzügig auf allen, der Sonne ausgesetzten Hautpartien auftragen! Geringe Auftragsmengen reduzieren den Schutz";
  • "Exzessive Sonnenexposition trotz Sonnenschutzmittel vermeiden".

Unter der Voraussetzung, dass Anwendungshinweise wie unter Abs. 3.3.6 gemacht werden und entsprechende Wirksamkeitsnachweise gemäß § 1 Z 2 der Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel vorhanden sind, können folgende Auslobungen vorgenommen werden, z.B.:

  • "Schützt vor UV-Strahlung" (gemäß dem jeweils abgedeckten UV-Spektrum)
  • "Schützt vor Sonnenbrand";
  • "Mindert die frühzeitige, lichtbedingte Alterung der Haut";
  • "Kann das Risiko lichtbedingter Hautschäden mindern".
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