1. Überprüfung der Anbindehaltung in Kleinbetrieben
ÜBERPRÜFUNG DER ERFÜLLUNG UND EINHALTUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER ANBINDEHALTUNG gemäß Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Erlass: BMG-75340/0008-II/B/7/2009 vom 18. 2. 2009, „Sammel- und Bereinigungserlass“
Tiergerechtigkeitsindex
Für Rinder in Kleinbetrieben gemäß Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind 24 TGI Punkte erforderlich. Für die Beurteilung ist die Fassung des Tiergerechtheitsindex – Veröffentlichung in den Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung – heranzuziehen:
TGI für Rinder:
Nr. 10, 1996 | TGI 35 L/1996, Stand Mai 1996 |
Nr. 3, 2000 | Handbuch - Anbindehaltung, Ergänzung zu den Anweisungen für die Anwendung, 11.12.1996 |
Nr. 3, 2000 | TGI-Mindestbedingungen für die Anbindehaltung von Milchkühen in Biobetrieben, 30.9.1997 |
Nr. 3, 2000 | Erläuterungen zum TGI - Mindestbedingungen für die Anbindehaltung von Milchkühen in Biobetrie- ben, 18.11.1997 |
Nr. 3, 2000 | Ergänzung, 4. Korrektur, 20.12.1997 |
TGI-Bewertung
Die notwendige Punktezahl muss für jede einzelne Nutztierkategorie erreicht werden (keine Durchschnittsbildung über die einzelnen Nutztierkategorien).
Der TGI ist keine Richtlinie zur Regelung der Tierhaltung, sondern eine Grundlage zur Bewertung der Tiergerechtheit von Tierhaltungen mittels Punktesystem. Falls im TGI Maßnahmen bewertet werden, die in den Bio-Regelungen nicht vorgesehen sind, bedeutet dies nicht, dass diese Maßnahmen durch die Anwendung des TGI für die Biologische Produktion zulässig werden. Die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Anbindehaltung gemäß Art. 39 werden unter Einbindung des TGI bewertet, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl zu erreichen ist.