3. Betriebsstätten

  1. Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten
    Grundsätzlich müssen Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und instand gehalten werden. Zwischenzeitlich aufgetretene Mängel werden in angemessener Zeit behoben.

    Räume und sonstige Arbeitsbereiche (z.B. Schleuderung und Abfüllung) sind so zu konzipieren, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet und Schmutzansammlungen sowie Verunreinigungen von Lebensmitteln (Staub, Schädlinge) vermieden werden.
    Es kann eine räumliche oder zeitliche Trennung von Arbeitsschritten erfolgen.
    Produktionsräumlichkeiten, die überwiegend privat genutzt werden (z.B. Küche), können unter der Voraussetzung verwendet werden, dass diese Räume und Arbeitsflächen vor Beginn der Be- und Verarbeitung gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.

    Haustiere müssen während der Benützung fern gehalten werden.

    Wasserversorgung
    Grundsätzlich muss Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dies gilt beim Wasserbezug aus einem öffentlichen Netz als gewährleistet.

    Trinkwasser aus dem Hausbrunnen muss zumindest die mikrobiologischen Parameter der Trinkwasserverordnung erfüllen. Dies ist durch eine jährliche Untersuchung zu belegen. Wird Trinkwasser vom Hausbrunnen ausschließlich zur Reinigung verwendet, kann das Untersuchungsintervall, bei Vorliegen einwandfreier Ergebnisse, auf 3 Jahre ausgedehnt werden.

    Handwaschbecken
    Wo mit offenen Lebensmitteln umgegangen wird, muss es im Nahbereich die Möglichkeit zur Reinigung der Hände geben.
    Händewaschbecken sind mit Warm- und Kaltwasserzufuhr, mit Seifenspender und Mitteln zum hygienischen Trocknen der Hände (z.B. Papierhandtüchern) auszustatten

    Toiletten
    Toiletten müssen vorhanden sein und dürfen keinen direkten Zugang zu Räumen haben, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

    Belüftung
    Es muss eine ausreichende natürliche oder künstliche Belüftung gewährleistet sein.Die Oberflächen der Fensterrahmen müssen leicht zu reinigen sein. Fenster, die zur Belüftung geöffnet werden, sind mit Insektenschutzgittern auszustatten.

    Beleuchtung
    Betriebsstätten müssen über eine natürliche und/oder künstliche Beleuchtung verfügen.
    Leuchtröhren sollen einen Schutz vor Bersten besitzen (z.B. Feuchtraumbalken), um Beschädigungen bzw. Kontaminationen von Lebensmitteln zu vermeiden.
  2. Anforderungen an Räume und Geräte
    Türen

    Die Oberflächen der Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.
    Türen, die ins Freie führen, müssen im geschlossenen Zustand dicht schließen, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern (z.B. Türanschlag, Bürsten an Türblattunterseite).

    Böden
    Bodenoberflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen, erforderlichenfalls zu desinfizieren und staubfrei zu halten sind.
    Sie müssen entsprechend abriebfest und wasserundurchlässig sein und aus nicht toxischen Materialien bestehen. Erforderlichenfalls sind Böden mit einem Abflusssystem auszustatten.

    Wände
    Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen sein. In Be- und Verarbeitungsbereichen sind abriebfeste, wasserundurchlässige und nicht toxische Oberflächen zu verwenden.

    Decken
    Decken und Deckenkonstruktionen müssen so beschaffen sein, dass eine Schmutzansammlung vermieden wird und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Teilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

    Maschinen, Einrichtungen, Geräte und Gegenstände
    Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden und aus nicht toxischem Material bestehen.
    Verunreinigungen von Honig oder Imkereiprodukten durch ablösende Teilchen von Maschinenbeschichtungen, abtropfendes Getriebefett oder korrodiertes Material (z.B. schadhafte Honigsiebe) sind zu vermeiden.
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