B.7.4 Verwendung von Speisepilzen
Für die Herstellung von Fleischgerichten und Gerichten mit Fleisch werden nur hitzesterilisierte Speisepilze verwendet. Ausgenommen hievon sind Vollkonserven sowie Fleischgerichte und Gerichte mit Fleisch, wenn diese Zubereitungen zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind oder nach ihrer Herstellung unverzüglich tiefgekühlt werden.
Auf die Tabelle 1 "Lister der Speisepilze" im Österr. Lebensmittelbuch, Kapitel B27 "Pilze und Pilzerzeugnisse" wird hingewiesen.