7.6.9 Besondere Etikettierungsregeln
Bei sortenreinem Wachauer Weinbrand, bei dem der zur Destillation eingesetzte Wein zu mindestens 85 % aus der betreffenden Rebsorte besteht, ist ergänzend die Nennung der Rebsorte, zum Beispiel „Wachauer Weinbrand - Grüner Veltliner“, zur näheren Charakterisierung des Erzeugnisses handelsüblich.
Die Angabe der Brennerei, die das Erzeugnis hergestellt hat, ist obligatorisch.
Das EU-Logo für eingetragene geografische Angaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006177 kann in Entsprechung von Art. 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013178 der Kommission verwendet werden.
177 Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
178 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen