1.6.2 Materialien und Gegenstände

Der Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Punkt 1.5.1 erfüllt sind, enthält jedenfalls eine Feststellung über die Zulässigkeit der verwendeten Materialien und Gegenstände einschließlich allfälliger Restmonomergehalte. sowie eine Prüfung der eingesetzten Materialien bezüglich ihrer Eignung im Trinkwasserbereich (z.B. ÖNORMEN).

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