2.1.2. Edelbrand

Die Zusatzbezeichnung „Edelbrand“, „Edeldestillat“ oder ähnliches ohne ausdrücklichen Verweis auf „Österreichische Qualität“, wird für qualitativ hochwertige, sensorisch einwandfreie Brände, deren Gesamt-Trockenextrakt höchstens 5 g/l, davon höchsten 4 g Zucker oder andere süßende Erzeugnisse pro Liter Fertigerzeugnis76 beträgt verwendet.

Sofern darüber hinaus für bestimmte Obstbrände weitere spezifische Anforderungen im vorliegenden Kapitel festgelegt sind (Abs. 2.6.3 - 2.6.8), gelten diese chemisch analytischen Anforderungen zusätzlich.

 


76 Der Extrakt kann bis auf 7,0 g/l (auf Ware berechnet) ansteigen, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.

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