3.3 Bezeichnung

Die Sachbezeichnung für Wässer nach Abs. 3.1.1 lautet "Trinkwasser".

Die Gestaltung des Etiketts bzw. der Aufschrift auf den Behältnissen erfolgt so, dass eine Verwechslung mit anderen abgefüllten Wässern vermieden wird, insbesondere wird die Bezeichnung nach Abs. 3.3.1 in hervorhebender Schriftgröße angebracht.

Abgefülltes Trinkwasser erhält keine Bezeichnungen, Angaben, sonstige Hinweise oder Aufmachungen, die:

  1. geeignet sind zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern, Tafelwässern oder anderen Wässern dieses Kapitels zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Quelle, Brunnen, Natur, natürlich. Dies gilt auch für Wortverbindungen, Phantasienamen oder Abbildungen.
  2. auf einen bestimmten Quell- bzw. Ursprungsort hinweisen oder eine solche Herkunft vortäuschen.
  3. auf die chemische Zusammensetzung oder auf einzelne Bestandteile hinweisen.

Die Regelungen des Abs. 3.3.3 gelten auch für die Werbung.

Wurde das Trinkwasser einer Behandlung im Sinne des Abs. 3.2.2 unterzogen, wird dieser Umstand in Verbindung mit der Bezeichnung deutlich sicht- und lesbar deklariert, z.B. "aufbereitet", "pasteurisiert".

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