6.1 Zielsetzung

Umweltschonende nachhaltige Produktion, Bewahrung der Artenvielfalt, Schutz der natürlichen Ressourcen, Anwendung von hohen Tierschutzstandards, Produktion unter Verwendung natürlicher Bestandteile und einfache Herstellungsprozesse werden von Verbraucherinnen und Verbrauchern zunehmend auch bei kosmetischen Mitteln nachgefragt. Um die Interessen und das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und einen lauteren Wettbewerb durch Transparenz, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, Grundsätze und Regeln für die Herstellung und Kennzeichnung von entsprechenden kosmetischen Mitteln zu formulieren.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass alle in Österreich geltenden kosmetikrechtlichen Bestimmungen, insbesondere

  • das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. I Nr. 13/2006 idgF.
  • die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

einzuhalten sind.

Dieser Abschnitt behandelt die Herstellung, Kennzeichnung und Aufmachung von kosmetischen Mitteln sowie die Werbung für kosmetische Mitteln mit Angaben gemäß Abs. 6.5.1, Punkt 1.

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