Anhang 9 Leitlinie über die täuschungsfreie Verwendung von Abbildungen, die auf Früchte, Gemüse oder andere charakteristische Zutaten hinweisen

Auf Lebensmitteln, die mit Früchten, Gemüse oder anderen charakteristischen Lebensmittelzutaten bzw. deren Geschmack in Verbindung stehen oder in Verbindung gebracht werden, sind häufig entsprechende Abbildungen vorhanden, welche von stilisiert bis deutlich naturnah reichen. Für Konsumentinnen und Konsumenten muss aus der Gesamtaufmachung klar erkennbar sein, worauf sich die bildliche Darstellung bezieht und was sie zum Ausdruck bringt.

Nachstehende Ausführungen zu Fruchtabbildungen gelten gleichermaßen für die Abbildung von Gemüse und anderen charakteristischen Zutaten.

  1. Allgemeine Grundsätze
    Die Abbildung einer Frucht bringt primär das Vorhandensein/die Verwendung dieser Frucht als Zutat in wertbestimmendem Ausmaß zum Ausdruck, kann aber auch die entsprechende Geschmacksrichtung signalisieren.

    Für die Beurteilung, ob eine derartige Ware nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung täuschungsfrei in Verkehr gebracht wird, ist im jeweiligen Einzelfall neben der Gesamtaufmachung auch auf die Art des Lebensmittels abzustellen.

    Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung, welche Mengen an Früchten in der jeweiligen Produktkategorie wertbestimmend sind. Wertbestimmende Anteile sind anzunehmen, wenn die charakteristischen Eigenschaften des Produktes (beispiels-weise Geruch, Geschmack, Aussehen, ernährungsphysiologische Eigenschaften) dadurch geprägt bzw. mitbestimmt werden. Entsprechende Regelungen dazu können in den einzelnen Kapiteln des österreichischen Lebensmittelbuchs festgelegt sein.

    Je realistischer oder blickfangartiger Abbildungen sind, desto höher kann im Einzelfall die Erwartung der Verbraucher sein, dass die abgebildete Zutat entsprechend der Abbildung im Lebensmittel enthalten ist. Wenn Teile der Gesamtaufmachung (Abbildungen, Farben oder Textelemente) einen entscheidend prägenden bzw. mitbe-stimmenden Eindruck vermitteln und die Ware diesem nicht entspricht, kann eine Richtigstellung allein aufgrund des Zutatenverzeichnisses in bestimmten Fällen nicht ausreichen (siehe EuGH-Urteil C-195/14 vom 4. Juni 2015).
  2. Ergänzende Hinweise in der Kennzeichnung
    Eine durch Abbildungen ausgelöste Irreführungseignung kann durch klarstellende Hinweise von entsprechender Deutlichkeit und Auffälligkeit aufgehoben werden. Dies kann gegebenenfalls über die Bezeichnung des Lebensmittels und/oder über eine mengenmäßige Angabe der abgebildeten Zutat/Zutaten (z. B. QUID) erfolgen, wobei

    auch der Ort der Klarstellung bei der Beurteilung einer täuschungsfreien Verwendung von Abbildungen maßgeblich ist. Insbesondere ist von entsprechender Auffälligkeit auszugehen, wenn ein solcher Hinweis in deutlicher Form und in der Nähe zur Abbildung erfolgt.

    Bei der Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, in wieweit verpflichtende und/oder freiwillige Angaben wie Phantasiebezeichnungen und sonstige werbliche Aussagen zusätzlich bestimmte Verbrauchererwartungen nach sich ziehen.
  3. Berücksichtigung von Verarbeitungserzeugnissen
    Aus Früchten unter Erhalt der ursprünglichen charakteristischen Inhaltsstoffe / Nährstoffe gewonnene Verarbeitungserzeugnisse wie Püree, Saft, Mark, Konzentrat, Paste, Fruchtzubereitung, Trockenfrüchte sind im Hinblick auf die täuschungsfreie Verwendung der Abbildung den entsprechenden Ausgangsstoffen (z. B. Früchte, Gemüse, Vanilleschote) grundsätzlich gleichzusetzen. Ist die Verwendung der entsprechenden unverarbeiteten Ausgangstoffe für eine Produktkategorie typisch und handelsüblich, kann es bei Verwendung eines Verarbeitungsprodukts zur Aufhebung einer Täuschungseignung erforderlich sein, entsprechend darauf hinzuweisen.
  4. Spezifische Regelungen
    In Spezialkapiteln des Österreichischen Lebensmittelbuches können auf Grundlage dieses Dokuments produktspezifische Kriterien für die Abbildung von Früchten, Gemüse oder anderen charakteristischen Lebensmittelzutaten beschrieben sein.
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