1.1.1. Zutaten

Als Zutaten kommen vor allem in Betracht: Früchte, Fruchtzubereitungen, Extrakte, Aromen, Milch und Milcherzeugnisse, Speisefette, Honig, Malz, Kakaoerzeugnisse, Spirituosen, Genusssäuren (z. B. Wein-, Citronen-, Milch-, Essig-, Äpfelsäure) und sonstige Zusatzstoffe.

Bei Mitverwendung von Früchten (u. a. in Form von Fruchtpulver, Fruchtsaftpulver, Fruchtmark, Konfitüre, Gelee, Fruchtsäften, Fruchtsaftkonzentraten) oder sonstiger geschmackgebender Pflanzenteile (z. B. Pfefferminze) ist die Verwendung von geeigneten Aromen zur Geschmacksverstärkung zulässig.

Zuckerwaren, die unter Verwendung von Pflanzenbestandteilen hergestellt werden, enthalten diese nur in solchen Mengen, die eine Einstufung der Ware als Arzneimittel ausschließen. Aufmachung und Werbung für solche Erzeugnisse dürfen nicht den Anschein erwecken, dass es sich um Arzneimittel handelt. Hinweise allgemeiner Art und althergebrachte Bezeichnungen wie „Hustenzuckerl" sind jedoch zulässig.

„Traubenzucker-Zuckerwaren" enthalten als unmittelbar zugesetzte Zuckerart nur Traubenzucker und nicht mehr als technisch notwendige Mengen anderer Zuckerarten. Der Gehalt an Traubenzucker beträgt mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses, berechnet als Dextrose-Monohydrat.

Enthalten Zuckerwaren alkoholische Füllungen, so ist dies in der Bezeichnung zum Ausdruck zu bringen. Bezeichnungen und bildliche Darstellungen, die für Edelbrände oder Fruchtsaftliköre charakteristisch sind, wie Weinbrand, Cherry-Brandy, Marillenlikör, bedingen die tatsächliche Verwendung der betreffenden Spirituosen ohne Zusatz von Aromastoffen (Essenzen) in einem Ausmaß, dass im Fertigerzeugnis die Art der Spirituosen deutlich wahrnehmbar ist. Wird in einer Zuckerware Inländerrum oder Inländerrum-Essenz[1] eingesetzt, dann darf weder in der Bezeichnung noch in der Aufmachung auf „Rum“ alleine hingewiesen werden (z. B. Inländerrum, Kokos Dragées).

[1] Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89. Originial-Datei laden

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