2.3.5 Anforderungen an die Haltung von Dam-, Sika-, Muffel- und Rotwild sowie Davidshirschen

Für die genannten Wildarten ist eine ganzjährige Weidehaltung vorzusehen.

Der Gehegestandort muss den Tieren ausreichenden Wetter- (Wind, Sonne, Regen) und Störungsschutz gewährleisten. Extrem feuchte (morastige) Standorte sind auszuschließen.

Im Gehege muss in der Vegetationsperiode natürliche Äsung vorhanden sein. Standorte, die während der Vegetationsperiode nicht den überwiegenden Teil der Fütterung aus Grünaufwuchs zur Verfügung stellen können, sind auszuschließen.

Die Mindestgröße der Gehege für Dam-, Sika- und Muffelwild beträgt 1 ha, für Rotwild und Davidshirsche 2 ha. Werden mehrere Wildarten gemeinsam gehalten, so ist die Gehege-Mindestgröße jedenfalls 3 ha. Dabei sind die Gehege so zu gestalten, dass sich die beiden Tierarten optisch trennen können.

Biobetriebe mit bestehenden kleineren Gehegen können diese weiter verwenden, sofern der zulässige Tierbesatz pro ha nicht überschritten wird.

Bei jedem Gehege muss die Möglichkeit einer Unterteilung in mindestens zwei Koppeln gegeben sein. Damit ist die Durchführung von Pflegemaßnahmen auf den Flächen sicherzustellen. Die Mindestkoppelgröße beträgt bei Dam-, Sika- und Muffelwild 0,5 ha, bei Rotwild und Davidshirsche oder mehreren Wildarten in einem Gehege mindestens 1 ha.

Die Tiere brauchen Sicht- und Witterungsschutzeinrichtungen: Diese sind am besten durch Bäume und Sträucher (Einbeziehung von Baumgruppen, Waldanteilen oder Waldrändern in das Gehege) zu erreichen. Ist dies nicht in ausreichendem Ausmaß möglich, so sind den Tieren Unterstände zur Verfügung zu stellen. Diese müssen dann überdacht und von der Wetterseite her geschützt sein.

Ist durch die Bodenbeschaffenheit der Schalenabrieb nicht gesichert, so ist dieser durch geeignete Maßnahmen (z. B. Befestigung der Futterplätze) zu gewährleisten.

In Rotwildgehegen müssen für Körperpflege und Thermoregulation Suhlmöglichkeiten vorhanden sein.

Die Futterstellen sind an wettergeschützten Flächen anzulegen, die von den Tieren sowie vom Betreuungspersonal leicht erreichbar sind. Im Fütterungsbereich muss der Boden ausreichend befestigt sein. Ist kein dauernder Zugang zum Futter gewährleistet, so sind die Fütterungseinrichtungen so zu dimensionieren, dass alle Tiere (auch die rangniederen) gleichzeitig Futter aufnehmen können. Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z. B. Heuraufen) müssen überdacht sein.

Im Gehege muss dem Wild jederzeit und in ausreichender Menge sauberes Wasser zur Verfügung stehen. Sofern eine natürliche, für die Tiere leicht erreichbare Wasserquelle nicht vorhanden ist, sind Vorratstränken bereitzustellen.

Die genannten Wildarten leben in Sozialverbänden. Der Mindesttierbesatz in einem Gehege beträgt daher je Tierart drei weibliche und ein männliches Tier. Die isolierte Haltung einzelner Tiere ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine zeitlich begrenzte begründete Maßnahme (z. B. kranke Tiere).

Der Tierbesatz wird so gewählt, dass die Tiere in der Vegetationsperiode zum überwiegenden Teil ihre Ernährung vom Grünaufwuchs des Geheges bestreiten. Die Obergrenze für den Tierbesatz je ha Gehegefläche liegt bei Dam-, Sika- und Muffelwild bei zehn erwachsenen Tieren. Bei Rotwild und Davidshirschen beträgt dieser Wert fünf erwachsene Tiere je ha. Dazu kommen die der Herde entstammenden Jungtiere, die nicht extra gezählt werden.

Die Obergrenze des Tierbestandes ist, wenn besondere Merkmale des betreffenden Gebietes zur Einhaltung der Regeln dies erfordern, zu reduzieren. Insbesondere ist die Tierbelegung je Flächeneinheit grundsätzlich so zu begrenzen, dass jede Belastung der Umwelt, besonders des Bodens, der Oberflächengewässer und des Grundwassers infolge Überweidung oder Erosion auf ein Minimum reduziert wird.

Gehegeeinzäunungen für Dam-, Sika- und Muffelwild sind bei Neuerrichtung des Zaunes mindestens 1,8 m, für Rotwild und Davidshirsche mindestens 2 m hoch zu bemessen. Dies gilt nicht für Zäune innerhalb des Geheges zur Koppelbildung. Sowohl Außen- als auch Innenzäune müssen für die Tiere deutlich sichtbar sein, um Verletzungen zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass bei der Anlage der Zäune keine spitzen Winkel entstehen und ein ungefährdeter Verlauf der zaunnahen Tierwechsel gewährleistet bleibt.

Einfangen der Tiere kann nur mit Hilfe geeigneter Fangeinrichtungen oder durch Immobilisation der Tiere durchgeführt werden. Hochträchtige Tiere, sowie Tiere mit Geweih im Bast dürfen nicht transportiert werden.

Hinsichtlich der Pflichten der Unternehmen und der Mindestkontrollanforderungen gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 und dieses Kapitels.

Verarbeitete Erzeugnisse erfüllen hinsichtlich der Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs und der Verarbeitungshilfsstoffe die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008.

Go to Top