5. Bezeichnung

  1. Für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur werden die im Verzeichnis des Anhanges angeführten Handelsbezeichnungen als Sachbezeichnung verwendet.

    Für das Inverkehrbringen einer nicht in diesem Verzeichnis aufgeführten Art ist beim zuständigen Bundesministerium die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen.

    Zusätzlich zu den im Anhang genannten Arten sind folgende landlebende Weich-tierarten handelsüblich:

    Wissenschaftlicher NameHandelsbezeichnung
    Helix pomatia Echte Weinbergschnecke, Burgunderschnecke
    Helix lucorum Weinbergschnecke
    Helix aspersa s. Cryptomphalus aspersus Weinbergschnecke
    Achatina spp. Achatschnecke


  2. Bei zerlegten Fischen wird zusätzlich die Art der Fischteile, wie "Filet" und dergleichen angegeben. In zusammengesetzten Bezeichnungen steht der Name des Fisches vor der Art des Fischteiles (z.B. "Heringsfilet" und nicht "Filethering"). Die bloße Angabe "Fischfilet" wird als nicht ausreichend angesehen.

    Folgende Teile von Fischen können wie folgt bezeichnet werden: Das Rückenstück des Dornhais als "Seeaal", die Bauchlappen des Dornhais als "Schillerlocken", Stücke vom Heringshai als "Kalbfisch", Stücke vom Grauhai und ähnlichen Arten als "Speckfisch", geräucherter Hering als „Bückling“.

    Fischerzeugnisse, die mit Salz, Zucker und Kräutern gereift sind, werden auch als "Graved..." bezeichnet.
  3. Große Sortierungen von Garnelen werden auch als Prawns bezeichnet und/oder mit einer auf die Größensortierung hinweisenden Bezeichnung (z. B.: Groß-, Rie-sen-, King ) versehen.
  4. Werden Achatschnecken in Weinbergschneckenhäusern oder deren Nachbildungen in den Verkehr gebracht, wird dieses ausreichend kenntlich gemacht.
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