2.1.3 Sonstige Anforderungen an Schokoladen und Schokoladeerzeugnissen

Schokoladen, ausgenommen Gianduja-Haselnussschokolade und Gianduja-Haselnussmilchschokolade, dürfen andere Lebensmittel zugesetzt werden. Ausgenommen davon ist der Zusatz von Mehl oder Körner und pulverförmigen Stärken. Ein Zusatz von höchstens 5 % Pflanzenfett ist zulässig. (siehe Schokoladeverordnung1).

Der Anteil der zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses 40 % nicht überschreiten (s. Schokoladeverordnung1).

1) Verordnung über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Schokoladeverordnung) BGBl. II Nr. 628/2003 idgF.

Aromen2), die den Geschmack von Kakao, Schokolade oder Milchfett nachahmen, werden nicht verwendet.

Bei ausschließlicher Verwendung von Aromen anstelle der entsprechenden Zutat wird der handelsüblichen Bezeichnung ein Hinweis auf die Geschmacksrichtung hinzugefügt (z.B.: gefüllte Milchschokolade mit Erdbeergeschmack).

2) Verordnung (EG) 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln idgF.

Bei gefüllter Schokolade in verpackter Form ist zusätzlich die Art der verwendeten Füllung im Zusammenhang mit der handelsüblichen Bezeichnung anzugeben.

Füllmassen, die nach Erzeugnissen benannt sind, an die im Österreichischen Lebensmittelbuch bestimmte Anforderungen gestellt werden (z.B. Marzipan, Nougat), haben in ihrer Zusammensetzung diesen Anforderungen zu entsprechen. Werden Füllmassen zur Erreichung einer cremigen Beschaffenheit Zusätze (wie Zuckersirupe, Fette) beigemengt, ist die Bezeichnung der Füllmassen durch Anfügung des Wortes "-creme" zu ergänzen (z.B. "Marzipancreme").

Bei gefüllten Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons) mit alkoholhaltiger Füllung, in deren handelsüblichen Bezeichnung und bildlichen Darstellung auf Edelbrände und Fruchtsaftliköre, z.B. Weinbrand, Rum, Cherry-Brandy Likör oder Marillenlikör hingewiesen wird, muss die verwendete Spirituose den Bestimmungen des Codexkapitels B 23 "Spirituosen" entsprechen.

So gefüllte Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons) enthalten zum Zeitpunkt ihrer Herstellung mindestens 10 vol% Alkohol in der Füllung.

Gefüllte Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons), die in Formen angeboten werden, die üblicherweise für Erzeugnisse mit alkoholhaltiger Füllung verwendet werden (z.B. Bohnen, Weichseln, Fläschchen), jedoch vornehmlich für den Genuss durch Kinder bestimmt sind, enthalten keinen Alkohol und werden nicht als Likörbonbons oder gleichsinnig bezeichnet.

Die im Abs. 2.1.2.3 bis 2.1.2.4 festgelegte Untergrenze von 25 % für den Anteil der verschiedenen Schokoladen in gefüllten Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons) gilt für das Gesamtgewicht des Erzeugnisses einschließlich der Verzierung. Werden gefüllte Schokoladen, Pralinen (Schokoladebonbons) aus Schokoladen mit Zusätzen hergestellt, sind diese zugesetzten Lebensmittel nicht in den vorgeschriebenen Schokoladeanteil von 25 % einzurechnen.

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