6. Nachweis der Nichtverwendung von GVO

Unternehmer und/oder Organisationen, die Lebensmittel mit Bezeichnungen im Sinne dieser Richtlinie in Verkehr bringen, haben geeignete rückverfolgbare Nachweise zu erbringen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden. Sie haben ihre Tätigkeit durch eine als Zertifizierungsstelle akkreditierte Kontrollstelle überprüfen zu lassen.

Die Einhaltung der Richtlinie ist auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu kontrollieren. Die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Produktion, Verarbeitung und Kennzeichnung basiert auf Eigenkontrollen und externen Kontrollen.

Eigenkontrollen haben laufend und in Verantwortung des Unternehmers und/oder der Organisationen zu erfolgen. Diesbezüglich sind Arbeitshilfen zur Dokumentation und Durchführung der Eigenkontrolle anzuwenden. Externe Kontrollen und die Zertifizierung sind durch ein auf diese Richtlinie und gemäß EN 45011 akkreditiertes Unternehmen kontinuierlich durchzuführen. Die Kontrollen erfolgen risikobasiert. Die Risikoeinstufungen und Kontrollen haben systematisch und nachvollziehbar stattzufinden.

Zufälliges und technisch nicht vermeidbares Vorhandensein von GVO, Erzeugnissen aus und durch GVO bleibt außer Betracht, sofern über die Kontrolle die Einhaltung der vorgegebenen Regeln nachgewiesen werden kann. Es ist das Ziel, das Vorkommen von GVO in gentechnikfreien Erzeugnissen auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Bei den bestehenden Kennzeichnungsschwellen gemäß dem Gentechnikgesetz BGBl. Nr. 510/1994, der Gentechnik-Kennzeichnungverordnung BGBl. II Nr. 5/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Saatgut - Gentechnikverordnung BGBl. II Nr. 478/2001 handelt es sich um Höchstwerte, die ausschließlich mit einem zufälligen und technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein von GVO im Zusammenhang stehen.

Ein analytischer Nachweis von GVO oder aus oder durch GVO gewonnenen Erzeugnissen unterhalb bestehender Kennzeichnungsschwellen ist als Hinweis anzusehen, die Wirksamkeit der Maßnahmen im Rahmen der Produktion zu überprüfen. Ebenso gilt dies auch für einen Nachweis aus der Prozesskontrolle auf GVO oder aus oder durch GVO gewonnene Erzeugnisse.

Eine Bezeichnung im Sinne dieser Richtlinie ist unzulässig, wenn diese Nachweise nicht geführt oder wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie nicht ausgeräumt werden können.

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