B.6.2 Beschreibung

  • Fleischerzeugnisse, die in der Bezeichnung einen Hinweis auf Pute, Truthahn, Hühner, Gänse, Enten oder dgl. enthalten, werden entweder aus Truthahn, -Puten- oder Hühnerfleisch, allenfalls aus Gänse- oder Entenfleisch oder dgl. hergestellt. Sie enthalten kein anderes Fleisch, wie Rindfleisch, Kalbfleisch oder Schweinefleisch. Für Kochwürste unter Verwendung von Leber gilt Analoges. Eine Mischung von verschiedenen Fleisch- oder Leberarten findet nicht statt.
  • Bei Brät- und Kochwürsten kann als Fettkomponente das Fett der in der Bezeichnung angegebenen Tierart oder Pflanzenfett verwendet werden.
  • Bei Fleisch- und Rohwürsten, die üblicherweise eine sichtbare Fetteinlage aufweisen, kann als Fettkomponente das Fett der in der Bezeichnung angegebenen Tierart, Schweinespeck oder Pflanzenfett verwendet werden.
  • Die Bezeichnung kann mit dem Zusatz "rein" oder einer sinngemäßen Bezeichnung versehen werden, wenn kein Speck enthalten ist.
  • Derartige Brät- und Fleischwürste ausgenommen Cabanossi und Dauerwürste weisen einen Fettgehalt von unter 20 % auf. Fettreduzierte Geflügelwürste ausgenommen Cabanossi und Dauerwürste weisen einen Fettgehalt von höchstens 10% auf. Das Wasser:Eiweiß-Verhältnis darf bis zu 0,3 über dem Grenzwert der der Bezeichnung oder dem Erscheinungsbild entsprechenden Brät- oder Fleischwurst ausgenommen Cabanossi und Dauerwürste liegen. Die übrigen Grenzwerte entsprechen denen der jeweiligen Brät- oder Fleischwürste.
  • Fettreduzierte Geflügelpasteten und -aufstriche weisen einen Fettgehalt von unter 15 % auf. Zu den übrigen Grenzwerten siehe G.1.2.9.
  • Obwohl der Begriff "Schinken" bei Geflügel nicht üblich ist, können Würste mit dem Erscheinungsbild einer Schinkenwurst als "Hühnerschinkenwurst", "Truthahnschinkenwurst" oder "......schinkenwurst" bezeichnet werden. Ebenso darf der Ausdruck "Schinken" bei Pökelwaren verwendet werden (z. B. "Putenschinken" oder "Hühnerpressschinken"). Kochpökelwaren aus Putenbrust, Hühnerbrust oder dgl. können auch als "Putenschinken" bzw. "Puten-" oder "Hühnerpressschinken" oder dgl. bezeichnet werden. Rohpökelwaren aus Putenbrust oder Keule, Hühnerbrust oder Keule können als „Hühnerrohschinken oder Putenrohschinken“ bezeichnet werden.
  • Für Gansleberpastete gilt B.4.3.1, Gansleberstreichwurst ist in B.4.3.2 geregelt.
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