6.2.3.3 Alleinstehende Fruchtnamen
Alleinstehende, blickfangartig herausgestellte Fruchtnamen wie „Apfel“, „Marille“, „Quitte“, „Williamsbirne“, „Himbeere“ - auch in umgangssprachlicher Abwandlung („Willi“) oder mit ergänzender Nachsilbe („Himbeerler“), oder auch als Sortenbezeichnung („Boskoop“) - können in der Bezeichnung, Kennzeichnung und Aufmachung von „Spirituose“, insbesondere in Verbindung mit einer naturnahen oder auch nur stilisierten Abbildung der entsprechenden Frucht, deutlich Anleihe bei den Bezeichnungsmöglichkeiten z. B. von Obstbrand161 nehmen und ein qualitativ höherwertiges Erzeugnis vortäuschen.
Ob die Möglichkeit zur Irreführung durch aufklärende Hinweise beseitigt wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“ wird in der Regel nicht ausreichen.
161 Spezielle Fruchtnamen wie „Kirsch“, „Williams“, „Zwetschke“, „Pflaume“, „Mirabelle“ oder „Golden Delicious“ können gemäß Verordnung (EG) Nr. 110/2008 die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „-brand“ unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht ersetzen bzw. stellen nach Verordnung (EU) 2019/787 eine rechtlich vorgeschriebe Bezeichnung dar. Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung (EU) 2019/787 in bestimmten Amtssprachen, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „-brand“ durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, ergänzt durch eine Nachsilbe auszudrücken.