6. Verfälschung

Als verfälscht (§ 5 Abs. 5 Z 3 LMSVG) ist ein Lebensmittel zu beanstanden, wenn ihm entweder wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder zur Gänze oder zum Teil entzogen werden oder wenn durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe seine Verschlechterung bewirkt oder ihm durch irgendwelche Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder eine vorhandene Minderwertigkeit überdeckt wird. Auch ein Lebensmittel, welches nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurde, ist als verfälscht zu beanstanden.

Verfälschung bildet dann keinen Beanstandungsgrund, wenn beim Inverkehrbringen (§ 3 Z 9 LMSVG bzw. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) 178/2002) des betreffenden Lebensmittels der die Verfälschung bewirkende Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde.

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