3.3 Anforderungen

Ein Teegetränk oder Eistee enthält mindestens 0,12 % (entsprechend 1,2 g/l) Trockenextrakt aus Tee nach Abs. 1.1.1 oder aus teeähnlichen Erzeugnissen nach Abs. 2.1.1. Die Berechnungsgrundlage bildet dabei der wasserfreie Extrakt (= Trockenextrakt) ohne allfällige Zusätze gemäß Abs. 1.1.9.1 bzw. Abs. 2.1.2.1.

Ein Teegetränk oder Eistee, der aus Tee nach Abs. 1.1.1 erzeugt wird, enthält mindestens 40 mg Coffein/l im Fertiggetränk.

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