2.4.1.1 Fruchtnamen
Die bereits mit der ersten europäischen Spirituosenverordnung etablierte und in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 beibehaltene Sonderstellung einzelner Fruchtnamen bleibt aufrecht.
Folgende Fruchtnamen (Einzahl86) dürfen für sich - in der in Anführungszeichen gesetzten Schreibweise - weiterhin als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden:
- „Kirsch“ für Kirschbrand,
- „Williams“ für ausschließlich aus der Sorte Williams gewonnenen Birnenbrand,
- „Pflaume“, „Zwetschge“ oder „Slibowitz“ für Pflaumen- oder Zwetschkenbrand,
- „Mirabelle“ für Mirabellenbrand,
- „Erdbeerbaumfrucht“ für „Erdbeerbaumfrüchtebrand“,
- „Golden Delicious“ für Apfelbrand aus Äpfeln der genannten Sorte.
86 als einzige Ausnahme von „Einzahl“ scheint in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 (irrtümlich) „Mirabellen“ auf.