2.4.1.1 Fruchtnamen

Die bereits mit der ersten europäischen Spirituosenverordnung etablierte und in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 beibehaltene Sonderstellung einzelner Fruchtnamen bleibt aufrecht.

Folgende Fruchtnamen (Einzahl86) dürfen für sich - in der in Anführungszeichen gesetzten Schreibweise - weiterhin als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden:

  • „Kirsch“ für Kirschbrand,
  • „Williams“ für ausschließlich aus der Sorte Williams gewonnenen Birnenbrand,
  • „Pflaume“, „Zwetschge“ oder „Slibowitz“ für Pflaumen- oder Zwetschkenbrand,
  • „Mirabelle“ für Mirabellenbrand,
  • „Erdbeerbaumfrucht“ für „Erdbeerbaumfrüchtebrand“,
  • „Golden Delicious“ für Apfelbrand aus Äpfeln der genannten Sorte.

 


86 als einzige Ausnahme von „Einzahl“ scheint in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 (irrtümlich) „Mirabellen“ auf.

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