2.2.3 Sortenreiner Branntwein aus Österreich

Sofern ein ausschließlich aus einer Rebsorte84 gewonnener Wein zur Herstellung verwendet wird, kann die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Branntwein“ auf diese Rebsorte Bezug nehmen, z. B. Branntwein - Grüner Veltliner, oder verkehrsüblich durch die Bezeichnung „ brand“ unter Voranstellen der Rebsorte ergänzt werden, z. B. Branntwein - Grüner Veltlinerbrand, Traminerbrand, Schilcherbrand usw.

 


84 „Sortenrein“ kann im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/787 nicht weiter mit einem 85 %-Anteil der Sorte gleichgesetzt werden.

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