1.3.5.5 Verboten

  • Die für Spirituosenkategorien rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder die geografischen Angaben dürfen nicht in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen an die betreffenden Spirituosenkategorien oder an die relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen.
  • Dieses Verbot gilt selbst dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.
    Ausgenommen von diesem generellen Verbot eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung oder geografische Angabe zu verwenden, sind nur zusammengesetzte Begriffe (Abs. 1.3.6), Anspielung (Abs. 1.3.7) und ihre Verwendung in einer Liste alkoholischer Bestandteile von Mischungen (Abs. 1.3.8) oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Art. 18 bis 22 LMIV.
  • Marken/Fantasienamen
    Als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnungen (Herstellermarken), Handelsmarken oder Fantasienamen dürfen die für Spirituosen vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen nicht ersetzen (Art. 17 Abs. 4 LMIV).30

 


30Ein diesbezüglich spezielles Verbot (wie ehemals in Art. 9 Abs. 8 Verordnung (EG) Nr. 110/2008) fehlt in der VO (EU) 2019/787, es gilt die horizontale Vorschrift der LMIV;

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