2.4 Röster
Unter Röster versteht man eine breiig-stückige Zubereitung aus gegebenenfalls ent-steinten Früchten. Sie werden mit einem Zusatz von maximal 10 % - bei Früchten mit saurem Saft nach Anlage 1, I. Fruchtsaftverordnung17) von maximal 25 % - des Ansatz- fruchtgewichtes mit Zuckerarten nach 2.1.5 oder Honig nach 2.1.6 sowie Gewürzen, wie Zimt oder Gewürznelken, gekocht. Zum Säuern kann Zitronensaft (Zitronensaftkonzentrat) sowie Limettensaft (Limettensaftkonzentrat) verwendet werden. Röster weist im Fertigprodukt einen Trockenmassegehalt (refraktometrisch) von mindestens 20 v. H. auf. Der Refraktometerwert von Röster „leicht gesüßt“ und „Röster“ kann um +/- 3 v. H. abweichen.
17) Verordnung über Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung), BGBl. II Nr. 83/2004 idgF.
Gesüßter Röster (Abs. 2.4.1) mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 20 v. H. (refraktometrisch) wird als „...-röster, leicht gesüßt", („Zwetschkenröster, leicht gesüßt")18) solcher mit mindestens 25 v. H. als „...-röster", in Verbindung mit der jeweils verwendeten Obstart bezeichnet (z B. „Zwetschkenröster").
18) Es handelt sich hierbei um eine Ergänzung der Bezeichnung hinsichtlich Trockenmassebereich und somit um keine nährwertbezogene Angabe. Die Obergrenze der jeweiligen Zuckerkonzentrationsstufe von Kompott wird im Mittel um nicht mehr als 3 g/100 g überschritten (Beschluss der Unterkommission vom 24.11.2006).