6.2.3.2 Wörtliche oder bildliche Hinweise, die zur Irreführung geeignet sind
Wörtliche oder bildliche Hinweise auf Brände bzw. Frucht- oder Gemüsenamen und dgl., täuschen ein qualitativ höherwertiges Erzeugnis vor und sind nicht üblich.
Mit „wörtlichen Hinweisen auf Brände“ sind insbesondere alleinstehende Fruchtnamen (siehe nachfolgenden Unterabsatz) gemeint. Unter „bildlichen Hinweisen auf Fruchtnamen“ werden Fruchtabbildungen aber auch Abbildungen, die einen konkreten Rückschluss auf die entsprechende Frucht nahelegen verstanden.