1.8.3 Produktspezifikation

Technische Unterlagen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die vor dem 8. Juni 2019 gemäß dieser Verordnung als Teil eines Antrags eingereicht wurden, gelten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/787 als Produktspezifikationen (Art. 22).

Die Österreich betreffenden, von der Kommission mit Bekanntmachung73 2019/C 115/11 anerkannten technischen Unterlagen, finden sind in Abschnitt 7 „Geografische Angaben von überregionaler Bedeutung“ des vorliegenden Kapitels.

Um die technischen Unterlagen solch etablierter geografischer Angaben in allen Amtssprachen der Union verfügbar zu machen, ist ein entsprechendes „Einziges Dokument“ zu erstellen und dessen Veröffentlichung im Amtsblatt bei der Kommission zu beantragen. An eine solche Veröffentlichung schließt kein Einspruchsverfahren an.74

 


73Bekanntmachung zur Bewertung der technischen Unterlagen etablierter geografischer Angaben für Spirituosen 82019/C 115/11), ABl. C 115 vom 27.3.2019, S. 36

74Verordnung (EU) 2019/787, Art. 50 Abs. 6;

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