1.2.2 Limonade

Limonade wird unter Verwendung von Fruchtsaft bzw. Fruchtsäften und gleichartigen Erzeugnissen2 oder Kräuterauszügen oder Aromen bzw. aromatischen Grundstoffen, Trinkwasser oder Wässern gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer" sowie mit oder ohne Zugabe von süßenden Stoffen hergestellt. Auch Molke (weniger als 50 %), Magerjoghurt (mindestens 20 aber unter 50 %) oder Malzextrakt können verwendet werden. Wird in hervorhebender Weise auf einen Molkezusatz hingewiesen, so beträgt der Zusatz mindestens 40 %.

2 Verordnung über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung), BGBl. II Nr. 83/2004 idgF.

Der Begriff Cola(Kola)-Limonade ist eine handelsübliche Bezeichnung für einen spezifischen Limonadentyp. Coffeinhaltige Cola(Kola)-Limonaden enthalten höchstens 250 mg Coffein pro Liter, als "coffeinfrei" ("koffeinfrei") bezeichnete Cola(Kola)-Limonaden nicht mehr als 0,5 mg Coffein pro Liter.

Die - allenfalls vorhandene - Angabe "coffeinfrei" ("koffeinfrei") weist auf die Eignung von für den allgemeinen Verzehr bestimmten Getränken für eine bestimmte Verbrauchergruppe (coffeinempfindliche Personen) hin und ist somit keine nährwertbezogene Angabe im Sinne der EG-Health Claims Verordnung4.

4 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

Bitterlimonaden enthalten Chinin oder andere Bitterstoffe. Bei Verwendung von Chinin dürfen höchstens 85 mg Chinin (berechnet als Chinin) pro Liter zugesetzt werden. Wird in der Bezeichnung der Ausdruck "Tonic" verwendet, so enthält dieses Erzeugnis mindestens 15 mg Chinin pro Liter. Die Verwendung des Ausdrucks "Tonic" in der Bezeichnung für chininhaltige Getränke stellt keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der EG-Health Claims Verordnung dar4.

4 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

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