5.1.2 Milchmischerzeugnisse aus nicht fermentierter Milch oder nicht fermentiertem Rahm

Kakaomilch und Trinkkakao sind trinkfertige Zubereitungen aus Milch, Kakaopulver bzw. Magerkakaopulver, sowie Zucker oder Zuckerarten und Süßungsmitteln und allenfalls Vanillin. Trinkkakao enthält mindestens 1,5 % Kakaopulver. Kakaomilch enthält mindestens 1,5 % Kakaopulver oder mindestens 1,2 % Magerkakaopulver.
Zur Verhinderung der Entmischung können native Stärke und als Stabilisator Carrageen zugesetzt werden.
Kakaomilch und Trinkkakao werden weder gefärbt, chemisch konserviert, noch aromatisiert. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Haltbar- und Sterilkakaomilch bzw. -trinkkakao.

Schokolademilch und Trinkschokolade sind trinkfertige Zubereitungen aus Milch, Schokoladepulver, sowie Zucker oder Zuckerarten und Süßungsmitteln. Schokolademilch und Trinkschokolade enthalten mindestens 1,5 % Kakaobestandteile.
Neben Schokoladepulver kann Kakaopulver oder Magerkakaopulver zugegeben werden. Das Mischungsverhältnis Schokolade zur Summe der übrigen Kakaoerzeugnisse (insbesondere Magerkakao) beträgt in diesem Fall mindestens 1:1.
Zur Verhinderung der Entmischung können native Stärke und als Stabilisator Carrageen zugesetzt werden. Schokolademilch und Trinkschokolade werden weder gefärbt, chemisch konserviert noch aromatisiert. Das aus dem Schokoladepulver in das Produkt gelangende Vanillin bleibt außer Betracht.
Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Haltbar- und Sterilschokolademilch bzw. -trinkschokolade.

Diese Erzeugnisse werden analog der Kakao- und Schokolademilch aus Milch mit geschmacksgebenden Zutaten, wie Kaffee-Extrakt (auch in Pulverform), Vanille- oder Karamelzubereitung, Zucker oder Zuckerarten und Süßungsmitteln hergestellt. Bei Malz- und Honigmilch erfolgt die Süßung ausschließlich durch Malz und Honig.
Geschmacksgebende Zutaten sind derart zu bemessen, dass deren Geschmack im Milchmischerzeugnis deutlich erkennbar ist.
Die Zugabe von Stabilisatoren - mit Ausnahme von Carrageen zur Verhinderung der Entmischung von Kaffee in Pulverform -, Verdickungsmitteln, Farbstoffen – mit Ausnahme der Färbung von Vanillemilch mit Beta-Carotin - und Konservierungsmitteln ist unzulässig. Auch Lebensmittel mit verdickender Wirkung, wie Stärke und Gelatine, werden nicht zugegeben. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für die entsprechenden Haltbar- und Sterilmilcherzeugnisse.

Diese Produkte werden aus Milch, Früchten, Fruchtsäften oder Fruchtzubereitungen bzw. Gemüse, Gemüsesäften oder Gemüsezubereitungen sowie Zucker, Zuckerarten und Süßungsmitteln hergestellt. Werden Frucht- oder Gemüsezubereitungen verwendet, so entsprechen diese den Anforderungen gem. Abschnitt 5.3.
Zur Verhinderung der Entmischung können native Stärke und als Stabilisatoren Pektin, modifizierte Stärke, Johannisbrotkernmehl, Guarkernmehl, Carrageen, und Xanthan zugesetzt werden.
Die Zugabe von Konservierungsmitteln ist unzulässig.

Rahmzubereitungen, werden aus Rahm, Milch/Magermilch und sonstigen Milchprodukten hergestellt. Zusätzlich können Zucker und/oder Zuckerarten/Süßungsmittel, Fruchtsüße/Fruchtkonzentrate/Fruchtextrakte und/oder geschmacksgebende Zutaten zugefügt werden. Der Anteil an Rahm beträgt mindestens 51 % und das Endprodukt muss mindestens 10 % Fett enthalten.

Rahmzubereitungen mit Früchten enthalten grundsätzlich mindestens 7 % Früchte, eingerührt oder unvermischt. Bei Zitrusfrüchten beträgt der Mindestanteil 2 %. Bei Zitrusfrüchten können auch Schalenöle mitverwendet werden. Es werden nur reife, hochwertige Früchte (frisch oder tiefgekühlt) verwendet, die im Ganzen oder zerklei-nert, mit oder ohne Zucker bzw. Zuckerarten, Süßungsmittel, Fruchtsüßen und Fruchtsaftkonzentraten einer schonenden Hitzebehandlung unterzogen werden. Dabei ist auf die Erhaltung der fruchteigenen Geschmacksstoffe zu achten. Zur Verhinderung der Bräunung ist ein Zusatz von L-Ascorbinsäure in einer Menge bis zu 150 mg je kg Frucht zulässig. Bei Südfrüchten und Kernobst kann auch hitzesterilisierte Ware eingesetzt werden. Weiters können spezielle Erzeugnisse auch unter Verwendung von Dörrobst und getrockneten Früchten wie Pflaumen, Marillen, Feigen, Datteln usw. hergestellt werden. Werden Fruchtzubereitungen verwendet, entsprechen diese den Anforderungen gem. Abschnitt 5.3.

Für Rahmzubereitungen mit anderen beigegebenen Lebensmitteln gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für Rahmzubereitungen mit Früchten. Geschmacks-gebende Lebensmittel werden so bemessen, dass der in der Sortenbezeichnung angegebene Geschmack deutlich zu erkennen ist. Werden Zubereitungen eingesetzt, entsprechen diese den Anforderungen gem. Abschnitt 5.3.

Rahmzubereitungen werden ohne Konservierungsmittel, Aromen (ausgenommen Vanillin) und Farbstoffe – mit Ausnahme der Färbung von Rahmzubereitungen mit Vanille mit Beta-Carotin (E 160a) – hergestellt. Die über Zubereitungen laut Abschnitt 5.3 in das Produkt gelangenden Stoffe bleiben unberücksichtigt.

Lebensmittel mit verdickender Wirkung (z. B. Gelatine, Milch- und Molkenproteine, Stärke, …) können eingesetzt werden. Bei Rahmzubereitungen ist der Einsatz von Pektin (E 440), modifizierter Stärke (E 1420, E 1422, E 1440, E 1442), Johannisbrot-kernmehl (E 440), Guakernmehl (E 412), Carrageen (E 407), Xanthan (E 415), Agar-Agar (E 406), Cellulose (E 460, E 466) und von Alginaten (E 401) möglich. Zusätzlich können bei wärmebehandelten Produkten als Emulgator Fettsäureester (E 471, E 472) eingesetzt werden.

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