2.1.3 Aromatisierung

Aromatisierte teeähnliche Erzeugnisse und Aromatisierte Extrakte aus teeähnlichen Erzeugnissen sind Erzeugnisse gemäß Abs. 2.1.1 und 2.1.2, denen zur Aromatisierung Aromen im Sinne der EU-Aromenverordnung3 zugesetzt worden sind.

3 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.

Teeähnlichen Erzeugnissen gemäß Abs. 2.1.1, die aus einem oder mehreren Bestandteilen des Anhangs I bestehen, werden arteigene Aromen nicht zugesetzt. Davon ausgenommen sind Trockenobst gemäß Codexkapitel B 4 "Obst" und kandierte Früchte gemäß Codexkapitel B 5 "Konfitüre und andere Obsterzeugnisse".

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