Hygienische Freihalten von Süßwaren zur Selbstbedienung

Veröffentlichung:
BMGF-75220/0008-IV/B/7/2007 vom 29.3.2007

Änderungen:
BMG-75210/0012-II/B/13/2012 vom 7.8.2012

 

 

  1. Anwendungsbereich:
    Die Stellungnahme der UK „Hygiene (vormals Ständiger Hygieneausschuss) bezieht sich auf alle Arten von Selbstbedienungsspendern (SB–Spender) für unverpackte Süßwaren wie Feinbackwaren, Konditorwaren und Zuckerwaren im Einzelhandel, ausgenommen Gastronomiebetriebe oder sonstige Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.
  2. Anforderungen an SB–Spender:
    Ein hygienisch einwandfreies Feilhalten von Feinbackwaren, Konditorwaren und Zuckerwaren in SB-Spendern zur Selbstbedienung ist jedenfalls gegeben, wenn
    1. die VerbraucherInnen die Süßwaren nicht mit der bloßen Hand entnehmen bzw. in den SB–Spendern abtasten, anhusten, anniesen oder dergleichen können;
      Beispiel: SB-Spender mit für VerbraucherInnen verschlossenen Fächern, ausgenommen Öffnungsschlitze für technische Hilfsmittel (z.B. Zangen, Schieber), um mit diesesn ausgewählte Stücke einzeln zu entnehmen.
    2. die VerbraucherInnen bereits entnommene Süßwaren nicht wieder in den SB–Spender zurücklegen können;
      Beispiel: Sb-Spender mit für VerbraucherInnen verschlossenen Fächern. 
    3. der SB–Spender sowohl innen als auch außen aus einem leicht zu reinigenden Material besteht;
      Beispiel: entsprechend behandeltesMaterial (wie Plexiglas in Verbindung mit Metall und/oder Holz.
    4. der SB – Spender regelmäßig gereinigt wird und
      Beispiel: Regelmäßiges Entleeren einer allfällig vorhandenen Brösellade.
    5. der SB – Spender zumindest in einer Höhe von einem Meter ab Fußboden angebracht ist, um Kontaminationen aufgrund nicht einwandfreier Bodenflächen zu verhindern.
    Die Entnahme von Feinbackwaren, Konditorwaren und Zuckerwaren, die sich bereits im Auffangbereich des SB–Spenders befinden und von anderen VerbraucherInnen entnommen und dort zurückgelassen wurden, liegt in der Eigenverantwortung der VerbraucherInnen. 

    Überdies ist vom Lebensmittelunternehmer dafür Vorsorge zu treffen, dass vom Personal die Feinbackwaren, Konditorwaren und Zuckerwaren nicht wieder in den SB–Spender zurückgelegt werden. 
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