2.2 Mitteilungspflicht des Arbeitsnehmers
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer sind verpflichtet, Arbeitgeberinnen / Ar-beitgeber oder Vorgesetzten Hinweise auf Tätigkeitshindernisse unverzüglich mitzuteilen.
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer sind verpflichtet, Arbeitgeberinnen / Ar-beitgeber oder Vorgesetzten Hinweise auf Tätigkeitshindernisse unverzüglich mitzuteilen.
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