4. Unterkapitel: Kontakt mit Mund/ Mundschleimhaut von Kindern

Hierzu zählen Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kon-takt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen, wie beispielsweise Beruhigungssauger (Schnuller), Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets und Zahnbürsten für Kin-der (§ 3 Z 7 lit. c LMSVG).

Da es keine rechtlich definierte Altersbegrenzung für Zahnbürsten für Kinder gibt, wird fest-gelegt, dass es sich dabei um Zahnbürsten mit einer Altersempfehlung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr handelt. Alle anderen derartigen Produkte gelten als Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. d LMSVG.

  1. Rechtsvorschriften
    Zusätzlich zu den im Kapitel 1 angeführten Bestimmungen sind für diese Produktgruppe die folgenden spezifischen Rechtsvorschriften zu anzuwenden:
    • Weichmacher: Anhang XVII Nr. 51 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung): Verbot der Verwendung verschiedener Phthalate u. a. in Ba-byartikeln, worunter jedes Produkt zu verstehen ist, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Säugen von Kindern zu erleichtern.
    • N-Nitrosamine: Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumenten-schutz über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Fla-schen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi, BGBl. Nr. 104/1995.
    • Bisphenol A: Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit über das Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen, BGBl. II Nr. 327/2011.
  2. Nationale Empfehlungen des Ministeriums
    „Empfehlung zum Verbot der Verwendung von Bisphenol A bei der Herstellung von Beruhi-gungssaugern und Beißringen“ (Veröffentlicht mit GZ: BMG-75210/0023-II/B/13/2011 vom 23.1.2012) www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/codex/beschluesse.

  3. Normen
    Bei den im Folgenden aufgezählten Normen handelt es sich um eine Auswahl häufig ange-wandter Verfahren ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
    • EN 1400: Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Schnuller für Säuglinge und Kleinkin-der - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
    • EN 12868: Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Verfahren zur Bestimmung der Ab-gabe von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhi-gungssaugern aus Elastomeren oder Gummi
    • DIN 53160-1, Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen – Teil 1: Prüfung mit Speichelsimulanz
    • EN 12868-A03, Textilien – Farbechtheitsprüfungen – Teil A03: Graumaßstab zur Bewertung der Änderung des Anblutens
    • EN 71-1, Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften
    • EN 71-3, Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter Elemente
    • EN 71-11:2005, Sicherheit von Spielzeug – Teil 11: Organisch-chemische Verbindun-gen – Analyseverfahren
  4. Spezifische Anforderungen
    Die EN 1400 deckt alle sicherheitsrelevanten Aspekte bezüglich Beruhigungssauger (Schnul-ler) ab. Geregelt sind insbesondere Anforderungen betreffend:
    • Aufdrucke und Aufkleber
    • Konstruktive Eigenschaften der Einzelkomponenten wie Saugteil, Schild, vorhandene Ringe oder Knöpfe sowie des Gesamtproduktes
    • Mechanische Eigenschaften wie Biss- und Reißfestigkeit sowie Haltefestigkeit der Einzelkomponenten und Bestandteilpaaren
    • Chemische Anforderungen an die verwendeten Materialien
    • Schutzkappen für das Saugteil
    • Verkaufsverpackung und Produktinformation
    Für Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets, Zahnbürsten und ähnliche Produkte existieren – abgesehen von der allgemeinen Anforderung, dass diese Produkte sicher sein müssen – derzeit weder spezielle gesetzliche Vorgaben noch harmonisierte Normen.

    Daher werden die folgenden untergliederten Anforderungen festgelegt.
    1. Sauberkeit
      Bei der Gestaltung der Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets sowie Zahnbürsten und ähnlichen Produkten sollte sichergestellt sein, dass sie sich so einfach und wirksam wie möglich reini-gen lassen. Ergänzend sollen vom Hersteller bzw. von der Herstellerin genügend Warnhin-weise (z. B. Kontrolle vor Gebrauch, Austausch bei Beschädigung) und Anleitungen bezüglich der Reinigung vorhanden sein.

      Weiters ist bei der Gestaltung zu beachten, dass im Inneren der Produkte durch eindringen-de Flüssigkeiten oder Ähnlichem keinerlei Hygienedefizite (u. a. mögliche Verkeimung, Ver-schmutzung, Entstehung von Biofilm) auftreten.
    2. Farbechtheit
      Die Farbechtheit der einzelnen Komponenten ist gegenüber Speichel nach DIN 53160-1 zu prüfen. Die festgestellte Farbechtheit mittels Graumaßstab nach EN 20105-A03 muss mehr als 4 betragen.
    3. Kleinteile
      Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets sowie Zahnbürsten und ähnliche Produkte für Kinder dür-fen keine Kleinteile gemäß EN 71-1 Z 8.2 enthalten.

      Bei Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets sowie Zahnbürsten und ähnlichen Produkten dürfen sich bei folgenden Prüfungen keine Kleinteile gemäß EN 71-1 Z 8.2 ablösen:
      Zugprüfung gemäß EN 71-1 Z 8.4 – Büschelauszugskraft mind. 15N
      Fallprüfung gemäß EN 71-1 Z 8.5
      Schlagprüfung gemäß EN 71-1 Z 8.7
      Beißfestigkeit von Elastomerbestandteilen gemäß EN 1400 Z 9.5
    4. Chemische Anforderungen
      Die für Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets sowie Zahnbürsten und ähnliche Produkte einge-setzten Materialien müssen den in der EN 1400 festgelegten chemischen Anforderungen entsprechen.
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