4. Unterkapitel: Kontakt mit Mund/ Mundschleimhaut von Kindern
Hierzu zählen Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kon-takt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen, wie beispielsweise Beruhigungssauger (Schnuller), Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets und Zahnbürsten für Kin-der (§ 3 Z 7 lit. c LMSVG).
Da es keine rechtlich definierte Altersbegrenzung für Zahnbürsten für Kinder gibt, wird fest-gelegt, dass es sich dabei um Zahnbürsten mit einer Altersempfehlung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr handelt. Alle anderen derartigen Produkte gelten als Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. d LMSVG.
- Rechtsvorschriften
Zusätzlich zu den im Kapitel 1 angeführten Bestimmungen sind für diese Produktgruppe die folgenden spezifischen Rechtsvorschriften zu anzuwenden:
- Weichmacher: Anhang XVII Nr. 51 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung): Verbot der Verwendung verschiedener Phthalate u. a. in Ba-byartikeln, worunter jedes Produkt zu verstehen ist, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Säugen von Kindern zu erleichtern.
- N-Nitrosamine: Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumenten-schutz über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Fla-schen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi, BGBl. Nr. 104/1995.
- Bisphenol A: Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit über das Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen, BGBl. II Nr. 327/2011.
- Nationale Empfehlungen des Ministeriums
„Empfehlung zum Verbot der Verwendung von Bisphenol A bei der Herstellung von Beruhi-gungssaugern und Beißringen“ (Veröffentlicht mit GZ: BMG-75210/0023-II/B/13/2011 vom 23.1.2012) www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/codex/beschluesse. - Normen
Bei den im Folgenden aufgezählten Normen handelt es sich um eine Auswahl häufig ange-wandter Verfahren ohne Anspruch auf Vollständigkeit.- EN 1400: Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Schnuller für Säuglinge und Kleinkin-der - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
- EN 12868: Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Verfahren zur Bestimmung der Ab-gabe von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhi-gungssaugern aus Elastomeren oder Gummi
- DIN 53160-1, Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen – Teil 1: Prüfung mit Speichelsimulanz
- EN 12868-A03, Textilien – Farbechtheitsprüfungen – Teil A03: Graumaßstab zur Bewertung der Änderung des Anblutens
- EN 71-1, Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften
- EN 71-3, Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter Elemente
- EN 71-11:2005, Sicherheit von Spielzeug – Teil 11: Organisch-chemische Verbindun-gen – Analyseverfahren
- Spezifische Anforderungen
Die EN 1400 deckt alle sicherheitsrelevanten Aspekte bezüglich Beruhigungssauger (Schnul-ler) ab. Geregelt sind insbesondere Anforderungen betreffend:- Aufdrucke und Aufkleber
- Konstruktive Eigenschaften der Einzelkomponenten wie Saugteil, Schild, vorhandene Ringe oder Knöpfe sowie des Gesamtproduktes
- Mechanische Eigenschaften wie Biss- und Reißfestigkeit sowie Haltefestigkeit der Einzelkomponenten und Bestandteilpaaren
- Chemische Anforderungen an die verwendeten Materialien
- Schutzkappen für das Saugteil
- Verkaufsverpackung und Produktinformation
Daher werden die folgenden untergliederten Anforderungen festgelegt.- Sauberkeit
Bei der Gestaltung der Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets sowie Zahnbürsten und ähnlichen Produkten sollte sichergestellt sein, dass sie sich so einfach und wirksam wie möglich reini-gen lassen. Ergänzend sollen vom Hersteller bzw. von der Herstellerin genügend Warnhin-weise (z. B. Kontrolle vor Gebrauch, Austausch bei Beschädigung) und Anleitungen bezüglich der Reinigung vorhanden sein.
Weiters ist bei der Gestaltung zu beachten, dass im Inneren der Produkte durch eindringen-de Flüssigkeiten oder Ähnlichem keinerlei Hygienedefizite (u. a. mögliche Verkeimung, Ver-schmutzung, Entstehung von Biofilm) auftreten. - Farbechtheit
Die Farbechtheit der einzelnen Komponenten ist gegenüber Speichel nach DIN 53160-1 zu prüfen. Die festgestellte Farbechtheit mittels Graumaßstab nach EN 20105-A03 muss mehr als 4 betragen. - Kleinteile
Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets sowie Zahnbürsten und ähnliche Produkte für Kinder dür-fen keine Kleinteile gemäß EN 71-1 Z 8.2 enthalten.
Bei Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets sowie Zahnbürsten und ähnlichen Produkten dürfen sich bei folgenden Prüfungen keine Kleinteile gemäß EN 71-1 Z 8.2 ablösen:
Zugprüfung gemäß EN 71-1 Z 8.4 – Büschelauszugskraft mind. 15N
Fallprüfung gemäß EN 71-1 Z 8.5
Schlagprüfung gemäß EN 71-1 Z 8.7
Beißfestigkeit von Elastomerbestandteilen gemäß EN 1400 Z 9.5 - Chemische Anforderungen
Die für Zahnungshilfen, Zahnputzlernsets sowie Zahnbürsten und ähnliche Produkte einge-setzten Materialien müssen den in der EN 1400 festgelegten chemischen Anforderungen entsprechen.