6.2.3.5 Sonderfall "-schnaps"

 „Schnaps“ ist ein generischer Begriff, der rechtlich nicht geregelt ist162 und umgangssprachlich verschiedenste Bedeutungen hat, z. B. „alkoholische Getränk“ - hochprozentig, Selbst-„Gebrannter“ (Alkohol) usw.
Mit Anklängen an kodifizierte Erzeugnisse (insbesondere Erzeugnisse des Abschnitts 3.1), die den Begriff „-schnaps“ als Teil ihrer verkehrsüblichen Zusatzbezeichnung enthalten, vor allem auch bei Anlehnung in der Aufmachung an qualitativ höherwertige Erzeugnisse mittels Fruchtabbildung, bedarf es bei nicht kodifizierten Spirituosen in der Bezeichnung, Kennzeichnung und Aufmachung zur Vermeidung einer allfälligen Täuschungseignung, klarer zusätzlicher Informationen von entsprechender Deutlichkeit und Auffälligkeit163, insbesondere um die Unterscheidbarkeit von Obstschnaps-Spirituosen zu gewährleisten und es Verbrauchern zu ermöglichen die tatsächliche Art des Erzeugnisses zu erkennen.
Werden solche als „-schnaps“ bezeichnete Spirituosen aromatisiert, wird dieser Umstand jedenfalls deutlich und entsprechend auffällig zum Ausdruck gebracht. Missverständliche Formulierungen wie „mit dem feinen Aroma von/der [Fruchtname]“ werden nicht verwendet.

 


162 weder in Verordnung (EG) Nr. 110/2008 noch in Verordnung (EU) 2019/787, auch nicht finanz- oder zollrechtlich;
163siehe Beispiele der ständigen Rechtsprechung zu „Blickfang“, Abs. 6.2.2

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