B.5.1.3 Kochpökelwaren aus Rindfleisch oder Fleisch von anderen Wiederkäuern
Der Ausdruck Schinken darf bei Pökelwaren aus Rindfleisch nur für jene Produkte verwendet werden, die ausschließlich aus Teilen des Knöpfels bestehen. Für Pastrami werden ausschließlich Rindfleischteile verwendet.
Für Kochpökelwaren aus Fleisch von anderen Wiederkäuern gelten die voranstehenden Richtlinien sinngemäß.