2.4.2 Spezielle Bezeichnungsregelungen

Für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Obstler und für Brand aus mehr als einer Frucht-, Beeren- oder Gemüseart gelten z. T. neue, präzisere Vorschriften.87

 


87 Verordnung (EU) 2019/787, Anhang I, Kategorie 9, lit. i und j

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