1.2.9 Bezeichnung Tee-Extrakte

Tee-Extrakte und Instant-Teeprodukte müssen in ihrer Bezeichnung sinngemäß den Abs. 1.2.1 bis 1.2.4, 1.2.7 und 1.2.8 entsprechen.

Werden zur Herstellung von Instant-Teeprodukten Aromen im Sinne der EU-Aromenverordnung3 verwendet, wird in Verbindung mit der Bezeichnung auf die Aromatisierung hingewiesen, z. B. "Aromatisiertes Instant-Schwarzteegetränk".

3 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG.

Tee-Extrakte sind nicht für den unmittelbaren, menschlichen Genuss bestimmt. Auf eine entsprechende Dosierung zur Herstellung der trinkfertigen Zubereitung wird hingewiesen.

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