2. Allgemein Grundsätze
Bei Lebensmitteln, die nicht bedenkenlos bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch nicht gefährdet wird.
Bei hohen Außentemperaturen ist ein besonderes Augenmerk auf sensible Speisen (z. B. Räucherfisch, rohes Fleisch, rohe Eier) zu richten.
Unter dem Begriff „gekühlt“ versteht man den Temperaturbereich von 0 bis 9 °C, mit Toleranz bis 10 °C.
Ausreichende Flächen zur Fertigstellung sowie zur Präsentation/Entnahme der Lebensmittel sollen bereits im Vorfeld geklärt und zur Verfügung gestellt werden.
Zusammenstellen der Lebensmittel für die Lieferung
Auch bei der Zusammenstellung der Lebensmittel ist die Kühlkette einzuhalten.
Lebensmittel sind so zusammenzustellen, dass sie sich gegenseitig nicht nachteilig beeinflussen:
z. B. kühlpflichtige Lebensmittel nicht mit warmen Speisen gemeinsam verpacken; glutenfreie nicht mit glutenhältigen Speisen gemeinsam verpacken (z. B. Humusaufstrich und Backwaren).