2.6.1.1 Herstellung

Zusätzlich zum Verbot jeglichen Zusatzes süßender Erzeugnisse und abweichend von den für die Kategorie 6 in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 festgelegten grundlegenden Anforderungen, wird „Österreichischer Qualitätstresterbrand“ ohne Zusatz von Trub erzeugt. 

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