3 Anforderungen an Einrichtungen, Geräte und Geschirr

  1. Einrichtungen in Küchen, Vorratsräumen und Kühlräumen, einschließlich der Regale und mobilen Elemente, müssen aus nicht toxischen Materialien bestehen und glatte, abwaschbare und desinfizierbare Oberflächen aufweisen.
  2. Einrichtungen und Geräte sind so aufzustellen, dass Nischenbildung nach Möglichkeit vermieden wird und eine einwandfreie Reinigung und Desinfektion möglich sind. 
  3. Arbeitsflächen müssen aus rostfreiem Stahl, Stein oder Kunststoff bestehen. In der Mehlspeisküche können für die Teigzubereitung Arbeitsflächen aus Holz verwendet werden, diese dürfen jedoch nur aus Hartholz bestehen und ihre Oberfläche muss glatt und fugenfrei sein.
  4. Handwaschbecken:
    1. Bei den Handwaschbecken muss handwarmes Wasser zur Verfügung stehen.
    2. Handwaschbecken müssen mit Armaturen ausgestattet sein, die eine hygienisch einwandfreie Wasserentnahme ermöglichen (zum Beispiel Annäherungsautomatik, Fuß- oder Kniebedienung, Selbstschlussarmaturen,...).
    3. Handwaschbecken müssen mit Flüssigseife, Händedesinfektionsmittel und Papierhandtüchern in geeigneten Spendern ausgestattet sein.
    4. Für das Trocknen der Hände sind Einmalhandtücher aus gut saugendem Papier zu verwenden.
    5. Für die Aufnahme der gebrauchten Papierhandtücher sind Behälter vorzusehen, die, wenn sie ausschließlich für diesen Zweck genützt werden, nicht verschließbar sein müssen. Beim Entleeren der Behälter ist jedoch ein Anfassen der gebrauchten Papierhandtücher zu vermeiden (z.B. durch die Verwendung von Einwegkunststoffsäcken).
    6. In geschlossenen Räumen, in denen sich keine offenen Lebensmittel befinden, sind für das Trocknen der Hände hygienisch einwandfreie Alternativen zu Einmalhandtüchern aus Papier zulässig.
  5. Alle in der Küche verwendeten Geräte und alles Geschirr müssen aus nichttoxischem Material bestehen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und dürfen keine Beschädigungen aufweisen, die Lebensmittel nachteilig beeinflussen können.
  6. Geräte, Geschirr und Behälter aus Holz dürfen in der Küche nicht verwendet werden.
  7. Haustiere, Topfpflanzen, Schnittblumen und andere Zierpflanzen sind in Küchen und den dazugehörigen Räumen nicht zulässig. Kräuter in Erde entsprechen aus hygienischer Sicht ungeputztem Gemüse.
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