5.1 Allgemeines
Die grundlegenden Begriffsbestimmungen für „Likör“ sowie diverse spezielle „Liköre“, einschließlich chemisch-analytischer Grundanforderungen, sind in der Verordnung (EU) 2019/787, Anhang I, Ziffer 33 - 40 festgelegt.
Zu beachten gilt insbesondere, dass die Bezeichnung „Cream“ nicht für sich, sondern nur ergänzt um den Namen der verwendeten Ausgangsstoffe, die dem Likör seinen vorherrschenden Geschmack verleihen, als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für Liköre der Kategorie 33, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, verwendet werden darf.