1.4.4 Untersagte Hinweise

Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.

Zur Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei natürlichem Mineralwasser können jene aus der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006[7] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 432/2012[8] herangezogen werden. Die in der Unionsliste angeführten zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben dürfen für natürliche Mineralwässer verwendet werden, sofern die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind zudem einzuhalten.

[7] Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel idgF.

[8] Verordnung (EG) Nr. 432/2012 zu Festlegung einer Liste zulässiger anderer g8sundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern idgF.

Die in Anhang 5 aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, sofern die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch spezielle Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren gemäß Abs. 1.2.1 beruhen.

Angaben wie "regt die Verdauung an", "kann den Gallenfluss fördern", "kann mild abführend wirken", "kann harntreibend wirken" oder ähnliche sind als gesundheitsbezogene Angaben möglich, wenn damit keine Täuschung des Verbrauchers verbunden ist.

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