C.1.6 Lebensmittel in getrockneter oder konzentrierter Form (einschließlich Aromen) oder gleichwertige Extrakte

Lebensmittel in getrockneter oder konzentrierter Form (einschließlich Aromen) oder gleichwertige Extrakte (ausgenommen färbende Lebensmittel) werden nur dann für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet, wenn sie zur Verleihung einer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Wirkung eingesetzt werden. Zur Erzielung einer technologischen Wirkung wie Umrötung, Konservierung oder Haltbarkeitsverlängerung werden sie nicht eingesetzt.

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