1.11 Hygiene
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Davon ausgehend, dass die normative Anordnung des Anhanges I Kapitel 2 Pkt. 2.2.8. der VO 2073/2005 als „Maßnahmen für den Fall unbefriedigender Ergebnisse“ selbst lediglich nicht näher determinierte „Verbesserungen in der Herstellungshygiene“ fordert, kommt dem Umstand essentielle Bedeutung zu, dass diese VO 2073/2005 einerseits nicht in der Anlage zum LMSVG (nämlich weder in Teil 1 noch [anders als z.B. die VO 852/2004] in Teil 2 dieser Anlage) aufgelistet ist und andererseits (etwa im Gegensatz zu der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 u.a.) auch keine – z.B. auf § 6 LMSVG gestützte – Verordnung des BMinGes existiert, mit der nähere Vorschriften zur Durchführung der VO 2073/2005 erlassen wurden: Im Ergebnis resultiert nämlich daraus, dass ein bloßer Verstoß gegen spezifische, mit der VO 2073/2005 normierte Gebote – wie etwa die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bakteriengrenzwerte – (allenfalls administrativrechtliche Konsequenzen [wie z.B. einen Auftrag bezüglich „Verbesserungen in der Herstellungshygiene“] nach sich ziehen kann, jedenfalls aber) nicht nach dem LMSVG – insbesondere nicht nach § 90 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMSVG – strafsanktioniert ist. (LVwG OÖ vom 20.06.2014, LVwG-000037/2/Gf/Eg)
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Am 30.08.2016 ab 10.40 Uhr wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD eine Kontrolle durchgeführt. …
In der Küche konnte festgestellt werden, dass der in der Küche an der Wand befindliche Ventilator durch Fettablagerungen verunreinigt war. Das in der Küche befindliche Fenster war sowohl im Bereich des Rahmens, als auch auf dessen Fensterscheibe von einer Fettschicht überzogen. Weiters war der in der Küche befindliche Gasherd durch Lebensmittelrückstände verunreinigt. Bei den Verschmutzungen handelte es sich um alte Verschmutzungen. Auch sonst befand sich die Küche in einem schmutzigen Zustand. Eine Reinigung der Küche bis zum Aufsperren um 11:00 Uhr und Zubereitung von Speisen ab 11:30 Uhr wäre nicht möglich gewesen.
Gemäß § 2 Abs 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gelten in deren Anwendungsbereich die Begriffsbestimmungen der Verordnung (ÜG) Nr 178/2002 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002, im folgenden EG Basis Verordnung). Gemäß § 4 Abs. 2 Lebensmittelhygiene-Verordnung haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Abs. 1 (der Primärproduktion) nachgeordnet sind, (u.a.) die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen.
Der Schutzzweck der einzuhaltenden Hygienevorschriften ist die Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln. Eine Küche gehört laufend sauber gehalten und insbesondere ist diese nach Küchenschluss zu reinigen und gegebenenfalls die entsprechenden Gegenstände zu desinfizieren. Eine Schnellreinigung vor Öffnung des Restaurants ist keinesfalls ausreichend, entstehen doch auch über Nacht oder über einen längeren Zeitraum hinweg Keime, Bakterien oder Schimmel (LVwG Tirol vom 04.09.2019, LVwG-2018/46/2085-7)
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Davon ausgehend, dass Anhang II zur VO 852/2004 – wie schon aus dessen Überschrift hervorgeht („Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer“) – in weiten Bereichen identische Schutzgüter regelt, hätte die belangte Behörde sohin nicht unbesehen jeden vom einschreitenden Lebensmitteluntersuchungsorgan angezeigten Mangel als ein eigenständiges deliktisches Verhalten qualifizieren dürfen, sondern vielmehr zu prüfen gehabt, ob bzw. inwieweit durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist. Da eine derartige inhaltliche Überlagerung jedoch beispielsweise schon hinsichtlich der beiden ersten Tatvorwürfe gegeben ist (Konzeption von Räumen, in denen „Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden“ bzw. „in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird“, derart, dass „eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden werden“ [Anh. II Kap. II Z. 1 zur VO 852/2004] bzw. „dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist“ [Anh. II Kap. I Z. 2 lit. a zur VO 852/2004]), liegt insoweit auch eine Verletzung des Beschwerdeführers in der ihm durch Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verfassungsmäßig gewährleisteten Garantie vor. (UVS OÖ vom 15.11.2013, VwSen-240966/2/Gf/TR/Rt)
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Die Nrn. 1.14 und 1.15 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sind dahin auszulegen, dass das Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird, als „Separatorenfleisch“ im Sinne von Nr. 1.14 einzustufen ist, wenn das eingesetzte Verfahren zu einer stärkeren Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur führt, als sie rein an Schnittflächen eintritt; dies gilt unabhängig davon, dass das eingesetzte Verfahren die Struktur der verwendeten Knochen nicht ändert. Ein solches Erzeugnis kann nicht als „Fleischzubereitung“ im Sinne von Nr. 1.15 eingestuft werden. (EuGH vom 16.10.2014 C-453/13)